3. Wie von der Beschwerdeführerin immer wieder betont, bildet die Frage, ob die Einschränkung der Eigentumsgarantie entschädigungspflichtig ist, nicht Gegenstand dieses Verfahrens. So hält der Regierungsrat in seinem angefochtenen Beschluss (E. 3, S. 7) selber fest, dass im Rahmen dieses Verfahrens (Genehmigungsverfahren von kommunalen Zonenplänen) nicht auf allfällige Entschädigungsforderungen eingetreten werden könne. Solche Begehren könnten erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliege, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. VII. Der Kanton in seiner Doppelrolle als Eigentümer und Genehmigungsinstanz