Somit ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - auch der Einbezug des nördlichen Teils des Schänzli Areals in die Grünzone geeignet und erforderlich. Zudem besteht zwischen dem angestrebten Ziel, der Schaffung einer Grünzone Schänzli - und damit unter anderem der Schaffung einer Erholungszone für die Bevölkerung in dicht besiedeltem Gebiet und die Aufwertung einer Flusslandschaft - und der Einschränkung der Eigentumsgarantie ein vernünftiges Verhältnis.