2.4. Ein Zonenplan ist eine genügende gesetzliche Grundlage. Neben polizeilichen und sozialpolitischen Interessen sind gerade und vor allem die Anliegen der Raumplanung sowie des Umwelt-, Gewässer-, Natur-, Heimat- und Denkmalschutzes öffentliche Interessen, die geeignet sind, einen Eingriff in die Eigentumsgarantie zu rechtfertigen. Ausgeschlossen sind einzig rein fiskalische Interessen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2059). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig (erforderlich) sind.