2.3. Im Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie wird auch darauf hingewiesen, dass - wie der Regierungsrat in seinem angefochtenen Beschlusses treffend ausführt - die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf gibt, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümer haben keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt und unverändert bestehen bleiben (vgl. angefochtener Regierungsratsbeschluss E. 4).