Eine Massnahme, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verletzt die Eigentumsgarantie als Bestandesgarantie. Erscheint ein staatlicher Eingriff in die Eigentumsgarantie unter dem Aspekt der Institutsgarantie und Bestandesgarantie als zulässig, so stellt sich die Frage, ob er die Privaten derart trifft, dass das Gemeinwesen entschädigungspflichtig wird (Wertgarantie, Art. 26 Abs. 2 BV; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 2044 f. und 2068).