2.2. Die Institutsgarantie verbietet es dem Gesetzgeber, das Eigentum als Institut unserer Rechtsordnung in Frage zu stellen (Art. 36 Abs. 4 BV; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 2041). In ihrer Hauptbedeutung schützt die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nicht das Eigentum als Institutsgarantie der Rechtsordnung, sondern den Bestand der konkreten Eigentumsrechte der Einzelnen. Sie verbietet, diese Rechte zu beschränken, sofern der Eingriff nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Eine Massnahme, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verletzt die Eigentumsgarantie als Bestandesgarantie.