2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und gilt auch im Verhältnis zwischen Gemeinwesen. Dieser Grundsatz wirkt sich im Verwaltungsrecht vor allem in der Form des sogenannten Vertrauensschutzes, des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens und des Verbotes des Rechtsmissbrauchs aus (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 622 ff.).