1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe durch das in der obigen E. IV.1 umschriebene Verhalten und dadurch, dass er über die Bestrebungen der "Birsgemeinden", die Birs zu renaturieren, seit Jahren informiert sei und diese auch gutgeheissen habe, anschliessend die Grünzone "Schänzli" aber nicht genehmigt habe, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.