Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sporthochschule frei zu halten. Damit ist aus der Verfügung ersichtlich, von welchen Überlegungen sich der Regierungsrat hat leiten lassen, und die Beschwerdeführerin ist dadurch in die Lage versetzt worden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Der Regierungsratsbeschluss genügt somit den Anforderungen an die Begründungspflicht und damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör. V. Grundsatz von Treu und Glauben