2.3. Der Regierungsrat erklärt in seinem Beschluss, aus welchen Gründen er den Nutzungsplan der Gemeinde bezüglich Grünzone Schänzli nicht bewilligt habe. Tatsächlich erwähnt er die von der Beschwerdeführerin genannten Argumente nicht. Der Regierungsrat verweist unter anderem auf verschiedene Objektblätter und beruft sich auf die Planbeständigkeit. Er erklärt, welche Pläne er für das Gebiet Schänzli Nord habe und implizit, dass er die Interessen der Gemeinde an der Schaffung der Grünzone Schänzli inklusive nördlichen Teil weniger hoch gewichte als die Interessen des Kantons, das Gebiet Schänzli Nord für den Bau einer