Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ziff. 1.4 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses hineinkopiert worden. Dieses Vorgehen stelle eine systematische und schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Eine Heilung sei nach der Praxis des Kantonsgerichts in einem solchen Fall nicht möglich, schon gar nicht, soweit ein Kognitionsgefälle bestehe. Es sei von Amtes wegen die Nichtigkeit des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses festzustellen, zumindest sei er antragsgemäss in Bezug auf die Nichtgenehmigung der Grünzone aufzuheben.