Diese Vorbringen der Gemeinde seien vom Regierungsrat weder gehört worden, noch habe er sich damit im angefochtenen Entscheid auch nur mit einem Wort auseinandergesetzt; im Gegenteil, der gesamte 2. Abschnitt des Schreibens des ARP vom 22. Dezember 2010 (mit Ausnahme des letzten Satzes) sei wortwörtlich und ohne Veränderung oder Ergänzung abschliessend in