Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 habe die Gemeinde aufforderungsgemäss zu den neuen Vorbringen des ARP Stellung genommen und das Ansinnen des Nichtgenehmigungsantrages mit Nachdruck zurückgewiesen. Sie habe insbesondere geltend gemacht, dass der Kanton von Anfang an über die Absicht der Schaffung einer Grünzone informiert gewesen sei, dass die Bau- und Umweltschutzdirektion im Rahmen der Vorprüfung der Gemeinde lediglich im Sinne einer Empfehlung nahe gelegt habe, auf die Umzonung zu verzichten, zu keinem Zeitpunkt aber festgestellt habe, dass der Planinhalt nicht genehmigungsfähig sei, dass der Kanton als zum