1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Amt für Raumplanung des Kantons Basel-Landschaft (ARP) "über eineinhalb Jahre nach Abschluss der Vorprüfung mit Bericht vom 11. Mai 2009 und dem Mitwirkungsverfahren" bzw. über ein Jahr nach dem einstimmigen Beschluss der Gemeindeversammlung Muttenz sowie der Durchführung der Planauflage und Ablauf der Einsprachefrist und erst noch nach seiner mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 abgeschlossenen Hauptprüfung der Gemeinde Muttenz mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 unvermittelt mitgeteilt habe, dass "übergeordnete kantonale Interessen und rechtliche Gründe"