Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Von der Prozesslehre seit je anerkannt ist die Zulässigkeit gerichtsnotorischer Tatsachen, welche nicht unter das Novenverbot fallen. Dies betrifft etwa allgemein zugängliche Fachliteratur (ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Rz 53 zu Art. 99 BGG). Zumindest die Zeitungsartikel und die Medienmitteilungen fallen somit nicht unter das Novenverbot und sind demzufolge nicht aus dem Recht zu weisen.