Da die strittigen Fragen eine gewisse politische Tragweite haben und im zeitlichen Fluss stehen, ist es verständlich, dass die Beschwerdeführerin diese nach der Einreichung der Replik gesammelt hat und alle auf einmal und kurz vor der Verhandlung - so dass sie davon ausgehen konnte, nicht weitere Beweismittel an der Verhandlung einreichen zu müssen - eingereicht hat. Ob es sich unter diesen Umständen um neue Beweismittel im Sinne von § 6 Abs. 2 VPO handelt, ist somit höchst fraglich. Des Weiteren sind die meisten dieser Eingaben Zeitungsartikel und öffentlich zugängliche Unterlagen.