3. Festzustellen ist, dass alle diese Eingaben jünger als die Replik der Beschwerdeführerin vom 16. März 2012 sind und somit weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit der Beschwerdebegründung noch mit der Replik eingereicht werden konnten. Da die strittigen Fragen eine gewisse politische Tragweite haben und im zeitlichen Fluss stehen, ist es verständlich, dass die Beschwerdeführerin diese nach der Einreichung der Replik gesammelt hat und alle auf einmal und kurz vor der Verhandlung - so dass sie davon ausgehen konnte, nicht weitere Beweismittel an der Verhandlung einreichen zu müssen - eingereicht hat.