1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat sowohl anlässlich der Verhandlung vom 28. November 2012 als auch anlässlich der heutigen Verhandlung beantragt, die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2012 dem Kantonsgericht eingereichten Eingaben aus dem Recht zu weisen, da diese verspätet eingereicht worden seien. 2. § 6 Abs. 2 VPO statuiert, dass die Parteien neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen können, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen.