sie spricht die Opportunität einer Massnahme an, betrifft mithin die reine Ermessenswaltung. Frage ist, welche unter mehreren vom Ermessensspielraum abgedeckten - rechtlich also gleichermassen zulässigen - Lösungen am ehesten angezeigt erscheint bzw. ob die innerhalb gesetzlicher Ermessensspielräume beschlossene Lösung auch von der Genehmigungsbehörde gewählt worden wäre (ALEXANDER RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Raumplanungsgesetz [Kommentar RPG], Zürich 2009, Rz 32 zu Art.