denn unabhängig davon, ob kantonale Anliegen betroffen waren oder nicht, bleibt der Regierungsrat bezüglich der Anliegen der Gemeinde nur Genehmigungsinstanz (siehe auch KGE VV vom 5. November 2008 [810 08 57] E. 3.2, in welchem das Kantonsgericht seine volle Überprüfungskompetenz bezüglich einer Beschwerde der betroffenen Gemeinde bejaht hat, obwohl der Regierungsrat die Zonenvorschriften wegen der Betroffenheit von kantonalen Anliegen auch auf ihre Zweckmässigkeitskontrolle überprüft hatte).