Im Übrigen gilt dies unabhängig davon, ob der Regierungsrat die Zonenvorschriften nur auf ihre Rechtmässigkeit oder - da nach seiner Rechtsauffassung auch kantonale Anliegen betroffen waren (was von der Beschwerdeführerin bestritten wird) - auch auf ihre Zweckmässigkeit überprüft hat; denn unabhängig davon, ob kantonale Anliegen betroffen waren oder nicht, bleibt der Regierungsrat bezüglich der Anliegen der Gemeinde nur Genehmigungsinstanz (siehe auch KGE