1.4. Die Gemeinde kann im regierungsrätlichen Genehmigungsverfahren von kommunalen Zonenvorschriften nicht Einsprache erheben, so dass in Bezug auf die Anliegen der Gemeinde der Regierungsrat "nur" Genehmigungs- und nicht auch Beschwerdeinstanz ist. Damit steht dem Kantonsgericht die volle Überprüfungskompetenz im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG zu. Im Übrigen gilt dies unabhängig davon, ob der Regierungsrat die Zonenvorschriften nur auf ihre Rechtmässigkeit oder - da nach seiner Rechtsauffassung auch kantonale Anliegen betroffen waren (was von der Beschwerdeführerin bestritten wird) - auch auf ihre Zweckmässigkeit überprüft hat;