1.3. Die Forderung nach einer vollen Überprüfung der Nutzungspläne kann sich als problematisch erweisen, wenn Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren in einem Verfahren abgewickelt werden. Während nämlich im Genehmigungsverfahren gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG und § 31 Abs. 5 RBG eine Rechtmässigkeitsprüfung bzw. eine auf kantonale Anliegen beschränkte Prüfung der Zweckmässigkeit genügt, verlangt Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG eine umfassende Zweckmässigkeitsprüfung (vgl. W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz 67 zu Art.