4. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist die Beschwerde der Gemeinde als verwaltungsgerichtliche Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. An dieser Stelle gilt es nochmals festzuhalten, dass anlässlich der Parteiverhandlung vom 28. November 2012 im Einverständnis der Parteien das Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 478 vom 5. April 2011 aufgeteilt wurde in ein Verfahren betreffend "Schänzli" und ein Verfahren betreffend "Lachmatt" und das letztgenannte Verfahren bis zum Widerruf durch eine der Parteien sistiert wurde. Da bis heute