3. Nach § 41 VPO können die Einwohner- und Bürgergemeinden Verfügungen und Entscheide letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons wegen Verletzung der Gemeindeautonomie beim Verfassungsgericht anfechten (Abs. 1). Zur Beschwerde ist die vollziehende Behörde der Gemeinde berechtigt (Abs. 2).