VPO von der vollziehenden Behörde der Gemeinde angefochten werden. Die Regel der obligatorischen Beteiligung am Einspracheverfahren vor dem Regierungsrat gemäss § 47 Abs. 2 VPO gilt für die zwangsläufig verfahrensbeteiligte Gemeinde nicht. Damit ist die Gemeinde zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss § 47 Abs. 1 lit. c VPO legitimiert. Ob vorliegendenfalls auch die Beschwerdebefugnis nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO gegeben wäre, kann somit offen bleiben.