VPO einzig gegen aufsichtsrechtliche Massnahmen letzter kantonaler Instanzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts kann sich eine Gemeinde auf diese besondere Ermächtigung zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nur im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen des Kantons berufen, nicht jedoch, wenn die Behörde des Kantons als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 5. September 2007 [2006/199] E. 2.3; vom 18. April 2007 [2006/303] E. 2.4.2; vom 6. September 2006 [2006/65] E. 1f/bb; vgl. auch Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1996 S. 33;