Der Vertreter des Regierungsrates wiederholt überdies den bereits am 28. November 2012 gestellten Antrag, es sei die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2012 kostenpflichtig aus dem Recht zu weisen. Auf die sehr umfangreichen Rechtsschriften sowie die anlässlich der Verhandlungen vom 28. November 2012 und vom 23. Januar 2013 von Seiten der Parteien gemachten Ausführungen und den Augenschein wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: I. Beschwerdelegitimation, Beschwerdeart, Verfahrensgegenstand