D. Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und am 23. Oktober 2012 wurden die Parteien ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob sie gegen die Unterbreitung eines allfälligen Vergleichsvorschlags bezüglich der Beschwerde betreffend Grünzone Schänzli grundsätzliche Einwände erheben würden. Die Parteien erklärten mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 und vom 7. November 2012, keine grundsätzlichen Einwände zu erheben. Beide führten aus, dass ein Vergleich nur unter entsprechendem Vorbehalt der Ratifikation durch den Regierungsrat bzw. durch die zuständigen Organe der Gemeinde abgeschlossen werden könne.