Ziffer 6 (Zone für öffentliche Werke und Anlagen) Abs. 2, g) "Nr. 7 Lachmatt, Sport" und zweitens Ziffer 2.c) betreffend Grünzone und ZRL Ziffer 7 (Grünzone Schänzli). Demgemäss seien die Ziffern 6 des ZRL (Zone für öffentliche Werke und Anlagen) Abs. 2, g) "Nr. 7 Lachmatt, Sport", die Grünzone und ZRL Ziffer 7 (Grünzone Schänzli) ausdrücklich zu genehmigen. Eventualiter seien diese Bestimmungen sowie der ZPL und das ZRL an den Regierungsrat zur Genehmigung in den vorerwähnten Punkten zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge.