Darüber könne gegebenenfalls in absehbarer Zeit befunden werden. Des Weiteren sei auch die Quartierplanpflicht, wie sie Ziffer 7 Absatz 2 der Zonenplanvorschriften Landschaft vorsehe, nicht genehmigungsfähig. Die Quartierplanpflicht sei kein zulässiges Instrument, um im Landschaftsgebiet Bauten und Anlagen in einer Grünzone zu ermöglichen, die von Gesetzes wegen per definitionem vor Überbauung freizuhalten sei. In Abschnitt II, Ziffer 2, wurde unter dem Titel "Zweckmässigkeitskontrolle" gemäss § 31 Abs. 5 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 unter anderem auf die Erwägungen in Abschnitt II, Ziffer 1.3. und 1.4. verwiesen.