Mit der vorliegenden, sehr offenen Bestimmung seien Bauten und Anlagen in der ganzen ÖW-Zone möglich, was den Zielsetzungen des Siedlungstrenngürtels widerspreche. Die ÖW-Zone g) Nr. 7 "Lachmatt" mit der Zeckbestimmung Sport könne mit der vorliegenden, viel zu offenen Bestimmung nicht genehmigt werden und werde deshalb gestrichen. Es müsse in den Zonenvorschriften eine präzise, genehmigungsfähige Umschreibung der zulässigen Infrastrukturanlagen und deren präzise Situierung erfolgen. Nicht geprüft worden sei die Genehmigungsfähigkeit mit Blick, ob die ausgeschiedene ÖW-Zone für Leichtathletik- und Fussballfelder im Sinne von Art.