In Abschnitt II, Ziffer 1.3 der Erwägungen des Beschlusses wird unter dem Titel der Rechtmässigkeitskontrolle unter anderem ausgeführt, dass die ÖW-Zone g) Nr. 7 "Lachmatt" mit der Zweckbestimmung Sport und den im Planungsbericht beschriebenen Nutzungen (Ersatz für den heutigen Sportplatz Margelacker, d.h. eine Leichtathletikanlage, zwei Rasensportfelder mit zugehöriger Infrastruktur wie Bauten für Garderoben, Tribünen, Flutlichtanlagen, ev. Restauration) im Widerspruch zum Siedlungstrenngürtel gemäss KRIP stehe. Mit der vorliegenden, sehr offenen Bestimmung seien Bauten und Anlagen in der ganzen ÖW-Zone möglich, was den Zielsetzungen des Siedlungstrenngürtels widerspreche.