{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433718", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. April 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:00:27", "Checksum": "4ea4b14139b85823e8862c76b693d302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)\nRegeste:\nZonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. April 2011)\n\nDie IG C.____ erhob am 18. Dezember 2009 Einsprache gegen die Nutzungsplanung Landschaft und erklärte, dass sich die Einsprache zum einen gegen die Ausscheidung einer Zone für\nöffentliche Werke und Anlagen mit Zweckbestimmung Sport im Gebiet Lachmatt und zum anderen gegen die Zuweisung des Schänzli-Areals in eine Grünzone richte. Da das Kantonsgericht\nvorliegendenfalls zum Schluss kommt, dass die Grünzone Schänzli grundsätzlich zu genehmi-\n\nSeite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngen ist, wird die Sache - soweit es nicht um das Gebiet \"Lachmatt\" geht - zur Beurteilung dieser\nEinsprache im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.\n\nXIII. Fazit\n\nZusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Grünzone Schänzli dem KRIP nicht widerspricht und auch keine weiteren gesetzlichen Bestimmungen verletzt, weshalb der von der Gemeindeversammlung Muttenz beschlossene ZPL hinsichtlich der Grünzone \"Schänzli\" rechtlich\nnicht zu beanstanden ist. Ebenso ist die vorgesehene Quartierplanpflicht für die Grünzone\nSchänzli gemäss Ziff. 7 ZRL rechtskonform. In Gutheissung der Beschwerde wird deshalb der\nRegierungsratsbeschluss Nr. 478 vom 5. April 2011 aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat zurückgewiesen, damit dieser die Einsprachen des Reiterclubs B.____ und der IG\nC.____ unter Beachtung der im vorliegenden Urteil gemachten Ausführungen und gezogenen\nSchlussfolgerungen beurteile und alsdann - ebenfalls im Sinne der Erwägungen - neu verfüge.\n\nXIV. Kosten\n\n1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden\nPartei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 und den Gemeinden werden Verfahrenskosten nach § 20 Abs. 4 VPO jedoch nur auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Damit können dem unterliegenden Regierungsrat keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von\nFr. 2'200.-- zurückerstattet.\n\n2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw.\neiner Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO haben die Gemeinden nur Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war. Nach der Rechtsprechung\ndes ehemaligen Verwaltungsgerichts (heute Kantonsgericht) und des Kantonsgerichts wird den\nGemeinden gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung\neingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden\nmit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint (vgl.\nstatt vieler: KGE VV vom 17 November 2010 [810 10 112] E. 14.2.1; vom 10. März 2010 [810\n09 268] E. 8.2.2; VGE Nr. 62 vom 21. April 1999). Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine\nangemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der\nRechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen. Die Fragestellungen erweisen sich vorliegendenfalls nicht als derart komplex, dass in diesem Sinne juristisches Spezialwissen erforderlich gewesen wäre. Aus diesem Grund wird der Gemeinde keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Parteikosten werden somit wettgeschlagen.\n\nSeite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss\nNr. 478 vom 5. April 2011 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung\nim Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\nDer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird der\nBeschwerdeführerin zurückerstattet.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nVizepräsident Gerichtsschreiberin\n\nSeite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}