{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. 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Der Regierungsrat erklärt in seiner\nBeschwerdeantwort, dass in Anbetracht der Ausführungen der Gemeinde in der Beschwerdebegründung zur Verlängerung des Mietvertrages zwischen dem Kanton und dem Reiterclub\nB.____ und aufgrund von Ziff. 7 Abs. 3 ZRL der Verdacht aufkomme, dass die Gemeinde davon\nausgehe, die Grünzonenbestimmung gemäss § 27 RBG gelte unmittelbar ab allfälliger Rechtskraft der Grünzonenausscheidung Schänzli. Ein solches Verständnis der Übergangsbestimmung verstosse gegen die gesetzlich verankerte Besitzstandsgarantie (§ 109 RBG).\n\n1.2. Ändern sich gesetzliche Vorschriften derart, dass bestehende Bauten dem neuen\nRecht nicht mehr entsprechen, gelten die Regeln über die sogenannte Besitzstandsgarantie.\nDiese verlangen, dass neue Eigentumsbeschränkungen auf bestehende, nach altem Recht\nrechtmässig erstellte Bauten nur angewandt werden dürfen, wenn ein gewichtiges öffentliches\nInteresse dies verlangt und das Gebot der Verhältnismässigkeit eingehalten ist. Primär bewirkt\ndie aus Art. 26 BV (Bestandesgarantie) und aus Art. 9 BV (Verbot der Rückwirkung) abgeleitete\nBesitzstandsgarantie, dass bestehende Bauten in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung geschützt sind. Unterhaltsarbeiten, mit denen der Umfang, das Erscheinungsbild und\nder Zweck der Baute ähnlich bleiben und keine Änderung der Nutzung des Bodens bewirken,\ngeniessen ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz. Das kantonale Recht kann diese Besitzstandgarantie erweitern und auch Umbauten und Erweiterungen nach altem Recht behandeln,\ndarf jedoch nicht gegen wichtige öffentliche Interessen der Raumplanung verstossen. Für Bauten ausserhalb der Bauzone gilt die Sonderregelung von Art. 24c RPG (HÄNNI, a.a.O., S. 338).\n\n1.3. Die Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen wird im RBG in den §§ 109 und 110\ngeregelt. § 109 RBG (Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen) statuiert, dass bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlich für\nDienstleistungen, Industrie und Gewerbe, erhalten bleiben, angemessen erweitert, umgebaut\noder in ihrem Zweck teilweise geändert werden dürfen, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden. Gemäss § 110 RBG (Bestehende bauvorschriftswidrige Bauten und Anlagen) dürfen bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriften widersprechen, unterhalten und angemessen erneuert werden. Anzumerken ist, dass aufgrund des Titels von § 109 und § 110 RBG und in\n\nSeite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nÜbereinstimmung mit Art. 24c RPG das RBG die Besitzstandsgarantie nur innerhalb der\nBauzonen regelt (siehe oben E. XI.1.2 a.E.). Da sich die ÖW-Zone \"Reitsport Schänzli\" im Zonenplan Landschaft befindet, es sich dabei aber um eine ÖW-Zone mit nicht unwesentlichen\nBauten handelt, wird sich nach der Genehmigung der Grünzone Schänzli wohl die Frage stellen, ob es sich bei diesem Areal um eine Bauzone oder um eine Nichtbauzone gehandelt hat.\nDavon wird abhängen, ob für die sich im Zusammenhang mit der Besitzstandsgarantie stellenden Fragen Art. 109 RBG oder Art. 24c RPG Anwendung finden wird.\n\n1.4. Jede Änderung von Zonenvorschriften (wie z.B. die Auszonung, eine Umzonung, die\nReduktion der zulässigen Geschosshöhe) kann die Besitzstandsgarantie tangieren. Die Fragen,\ndie sich im Zusammenhang mit der Besitzstandsgarantie stellen, sind jedoch nicht Gegenstand\ndes Genehmigungsverfahrens. Etwas anderes würde wohl gelten, wenn aus den Zonenvorschriften explizit hervorginge, dass sie die Besitzstandsgarantie ausser Kraft setzen würden.\nZiff. 7 Abs. 3 ZRL besagt aber, dass bis zum Inkrafttreten des Quartierplanes die Bestimmungen der Grünzone gemäss § 27 RBG gelten. Damit gelten die Bestimmungen der Grünzone\nunter Beachtung der bei jeder Änderung von Zonenvorschriften aus der Besitzstandsgarantie\nfliessenden Rechte. Damit verletzt die kommunale Bestimmung auch nicht die Besitzstandgarantie.\n\nXII. Einsprachen des Reiterclubs B.____ und der IG C.____\n\n1. Der Reiterclub B.____ erhob gegen die vorgesehene Grünzone Schänzli Einsprache.\nDer Regierungsrat erklärt in E. 6.1 des angefochtenen Beschlusses, dass auf diese Einsprache\neinzutreten wäre, wenn die Grünzone Schänzli nicht von der Genehmigung ausgenommen\nwerden müsste. Da dies aber der Fall sei, werde die Einsprache des Reiterclubs B.____ im vorliegenden (regierungsrätlichen) Verfahren hinfällig. Da das Kantonsgericht vorliegendenfalls\nzum Schluss kommt, dass die Grünzone Schänzli grundsätzlich zu genehmigen ist, wird die\nSache an den Regierungsrat zurückgewiesen, welcher die Einsprache des Reiterclubs B.____\nunter Beachtung der in diesem Entscheid gemachten Ausführungen zu beurteilen hat.\n\n2. Die IG C.____, bestehend aus Sportverein I.____ und Turnverein J.____, erhob ebenfalls Einsprache gegen die Revision der Nutzungsplanung. Der Regierungsrat führt in seinem\nBeschluss in der E. 6.5 aus, dass auf die Einsprache der IG C.____ einzutreten wäre, wenn die\nÖW-Zone Lachmatt mit der Zweckbestimmung \"Sport\" nicht von der Genehmigung ausgenommen werden müsste. Da dies aber der Fall sei, werde auch die Einsprache der IG C.____ im\nvorliegenden (regierungsrätlichen) Verfahren hinfällig.\n\n"}