{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. 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Nach § 37 Abs. 1 RBG bezwecken Quartierpläne eine haushälterische Nutzung\nsowie eine architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf\ndie Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden\nTeilgebietes der Bauzonenfläche.\n\nDem Wortlaut dieser Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Quartierplanung auf Gebiete\nzugeschnitten ist, welche bebaut werden sollen. Der Quartierplan ist typischerweise für Baugebiete vorgesehen. Wie in der Lehre anerkannt, können Quartierpläne aber auch in einer Nichtbauzone vorgesehen werden (vgl. oben E. X.2.1). Demgemäss wird in der Wegleitung zur\nQuartierplanung des ARP von Dezember 2001 unter dem Titel \"Einleitung\" (Ziffer 1.1, S. 3)\nauch festgehalten, dass die Quartierplanung sowohl für unüberbaute Gebiete als auch für Gebietserneuerungen und Sanierungen in Frage komme und Quartierpläne innerhalb des gesamten Siedlungsgebietes, in speziellen Fällen auch ausserhalb der Bauzone, Anwendung finden\nwürden. So hat auch der Regierungsrat in seiner Beschwerdeantwort die im KRIP definierten\nAusflugsziele Jura erwähnt, für welche aufgrund der Hochbauten eine spezielle Zone vorausge-\n\nSeite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsetzt werde, \"welcher in spezifischen Fällen durchaus der Charakter von Quartierplanungsvorschriften zukommen\" könne.\n\n2.3. Gemäss Objektblatt L4.1 \"Ausflugsziele im Jura\" dienen diese Ausflugsziele in erster\nLinie als Verpflegungsmöglichkeit in einem Wandergebiet. Sie können Bauten und Anlagen für\nden Ausflugsbetrieb umfassen. Bauten und Anlagen müssen der Öffentlichkeit offen stehen und\neinem regionalen Bedarf entsprechen. Voraussetzung für die Bewilligung von Bauten und Anlagen ist die Ausweisung einer Spezialzone gemäss RBG. Im genannten Objektblatt werden 30\nAusflugsziele genannt. Diese Ausflugsziele befinden sich, wie im Objektblatt festgehalten, in\neinem Wandergebiet und können Bauten und Anlagen für den Ausflugsbetrieb umfassen. Die\nLage der Ausflugsziele im Jura, die Umschreibung des Ziels dieser Ausflugsziele und die dort\nzulässigen Bauten machen deutlich, dass die Sondernutzungspläne nach RBG \"mit Charakter\nvon Quartierplanvorschriften\" nicht eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonische\nund erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der\nBevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebiets der Bauzonenfläche bezwecken. Im Übrigen kann noch erwähnt werden, dass auch das ZRL der Gemeinde\nPfeffingen (BL) für die Spezialzone Waldschule eine Quartierplanpflicht vorsieht (siehe § 7 ZRL\nPfeffingen, Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2012, Planauflage 2. August\n2012 bis 3. September 2012). Gemäss Lehre und der kantonalen Praxis ist somit ein Quartierplan auch für ein Nichtbaugebiet und für eine Baute bzw. für Bauten zulässig, die nicht die Voraussetzungen von § 37 RBG erfüllen. Der Erlass eines Quartierplanes für das Gebiet \"Schänzli\" ist somit rechtlich zulässig.\n\n3.1. § 27 RBG statuiert, dass Grünzonen Gebiete umfassen, die im öffentlichen Interesse\ndauernd vor Überbauung freizuhalten sind. Sie dienen der Erholung, der Gliederung des Siedlungsraumes sowie dem ökologischen Ausgleichs und dem Biotopverbund. In der Vorlage des\nRegierungsrates an den Landrat betreffend RBG vom 21. Dezember 1993 (93/308, S. 67) wird\nausgeführt, dass die Grünzonen ein wesentliches raumplanerisches Instrument zur Sicherung\nvon Freiräumen gemäss den konzeptionellen Vorstellungen über die anzustrebende Land-\nschafts- und Siedlungsstruktur sowie insbesondere über die Ausscheidung, Nutzung und Gestaltung öffentlicher Freiräume gemäss kommunaler Richtplanung seien. Grünzonen könnten\nunterschiedlichen Zwecken dienen wie etwa der Gliederung des Siedlungsraumes und des\nSiedlungsrandes, der Schaffung von Erholungsräumen, der Gestaltung von Fuss- und Radwegnetzen, dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopverbund. Aufgrund des Begriffes\n\"Grünzone\", der gesetzlichen Bestimmung und auch der Materialien ist klar, dass die Grünzone\ngrundsätzlich von Überbauungen frei zu halten ist. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass\ngewisse Bauten (z.B. Infrastrukturbauten oder Bauten zu Informationszwecken) die dem Sinn\nund Zweck einer Grünzone, welche unter anderem das Ziel hat, Erholungsräume zu schaffen,\nzulässig sind. Der Quartierplan ist ja gerade das Instrument, welches ermöglicht, von den für\ndie betreffende Zone massgeblichen Bestimmungen abzuweichen. Deshalb widerspricht die\nSchaffung einer Grünzone mit Quartierplanpflicht auch nicht § 27 BauG.\n\n3.2. Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass mit der Genehmigung der Ziff. 7 ZRL \"lediglich\" die Grünzone Schänzli bewilligt wird und nicht der noch auszuarbeitende Quartierplan,\n\nSeite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwelcher nach § 46 RBG ebenfalls vom Regierungsrat zu genehmigen ist. Der Regierungsrat\nwird bei der künftigen Überprüfung des Quartierplanes und der Quartierplanvorschriften unter\nanderem zu klären haben, inwieweit diese mit einer Grünzone vereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten des Quartierplans gelten gemäss Ziff. 7 Abs. 3 ZRL die Bestimmungen der Grünzone\ngemäss § 27 RBG.\n\n"}