{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. 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Es sei richtig, dass auch ausserhalb des eigentlichen\nSiedlungsgebietes Spezialfälle denkbar seien, in denen eine Quartierplanung möglich sei, allerdings nur mit Zwecksetzung und Inhalt gemäss §§ 37 ff. RBG. Zu denken sei etwa an die im\nKRIP definierten Ausflugsziele Jura, für welche aufgrund der Hochbauten eine spezielle Zone\nvorausgesetzt werde, welcher in spezifischen Fällen durchaus der Charakter von Quartierplanungsvorschriften zukommen könne. Gemäss Ziff. 7 ZRL sei basierend auf dem Raumkonzept\n\"Freizeit und Erholungsnutzungsareal Schänzli\" vom Juli 2008 ein Quartierplan zu erarbeiten.\nGemäss diesem Raumkonzept gehöre zu den Anforderungen, welche an das Schänzli-Areal\ngestellt würden, dass das Gebiet von Bauten freizuhalten sei. Damit bleibe überhaupt kein\nRaum für irgendwelche Quartierplanvorschriften, welche \"eine haushälterische Nutzung sowie\neine architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die\nWohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden\nTeilgebietes der Bauzonenfläche\" bezwecke (vgl. 37 Abs. 1 RPB). Die Belastung einer Grünzone Schänzli mit einer Quartierplanpflicht sei mit Zweckbestimmung und Inhalt einer Quartierplanung, wie sie dem basellandschaftlichen Raumplanungsrecht zugrunde liege, nicht vereinbar\nund nicht kompatibel, weshalb eine solche Quartierplanpflicht im kommunalen ZRL rechtswidrig\nsei. Wenn in einer künftigen Grünzone die bestehenden Pferdesportanlagen aufgehoben werden sollen, so brauche es für verbleibende Terrain- und Materialverschiebungen zur Renaturierung des Birslaufes und zur weiteren Ausgestaltung des Gebietes kein Sondernutzungsplanungsverfahren.\n\n2.1. Es werden zwei Arten von Nutzungsplänen unterschieden, nämlich die Rahmennut-\nzungs- und die Sondernutzungspläne.\n\nDie Rahmennutzungspläne (Zonen-, Grundnutzungspläne) stellen die allgemeine Grundordnung für die Bodennutzung auf. In dieser Funktion teilen sie das Gemeindegebiet in Teilgebiete\nverschiedener Nutzungsart und Nutzungsintensität sowie verschiedener Regelbauweise und\nImmissionstoleranz ein. Die Regelung gemäss Art. 14 bis 18 RPG bezieht sich nur auf diese\nNutzungspläne und gibt den Rahmen für die Zonenordnung vor. Nach Art. 14 Abs. 2 RPG unterscheiden diese Pläne dabei vorab Bau-, Landwirtschafts - und Schutzzonen\n(W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz 12 zu Art. 14 RPG). Das RBG (§ 19 Abs. 1) sieht innerhalb der\nRahmennutzungsplanung weitere Nutzungszonen vor: Bauzonen (lit. a), Grünzonen (lit. b),\nLandwirtschaftszonen (lit. c), Waldareal (lit. d), Spezialzonen (lit. e) und Zonen, deren Nutzung\nnoch nicht bestimmt ist oder in denen eine Nutzung erst später zugelassen wird (lit. f).\n\nTeils aus traditionellen, teils aus praktischen Gründen kennen die kantonalen Gesetze weitere\nArten von Nutzungsplänen, welche die zonenmässige Grundordnung weiterführen und differenzieren. Ohnehin sind die Kantone auch von Bundesrechts wegen zur Verfeinerung der vom\nRPG nur in den Grundzügen geregelten Nutzungsordnung verpflichtet. Man kann diese Pläne\nals Sondernutzungspläne bezeichnen. Durch sie wird die Zonenordnung (Grundordnung) aus-\n\nSeite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngestaltet oder sogar verändert, wobei als Gegenstand der speziellen Nutzungsordnung sowohl\nBauzonen als Nichtbauzonen in Frage kommen. Im Einzelnen können auch die Sondernutzungspläne je nach ihrem Verhältnis zur Grundordnung in Kategorien unterteilt werden, wobei\ndie im kantonalen Recht vorgesehenen Sondernutzungspläne je nach Regelung gleichzeitig\nmehreren Kategorien angehören können.\n\nIn einer ersten Gruppe lassen sich jene Sondernutzungspläne zusammenfassen, welche die\nNutzungsordnung für besondere Verhältnisse und Bedürfnisse konkretisieren und dabei für ein\nbestimmtes Gebiet die Art und Weise des Bauens näher regeln. Dazu zählen die im kantonalen\nRecht mit unterschiedlicher Bezeichnung verbreiteten Überbauungs-, Gestaltungs- und Quartierpläne. Ihnen ist gemeinsam, dass sie für ein engeres, bestimmt umgrenztes Gebiet die Zahl,\nArt, Lage, äussere Abmessungen, Geschosszahl, Durchmischung der Nutzung und weitere\nbauliche Einzelheiten regeln. Nach verbreiteter Auffassung müssen solche Pläne den Eigentümern aber noch einen angemessenen Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Bauprojekte belassen. Immerhin dürfen bei Gestaltungsplänen, mit denen in erheblichem Mass von der zonenmässigen Nutzung abgewichen werden soll, höhere Anforderungen an die Bestimmtheit des\nPlaninhalts gestellt werden. Gestaltungspläne wurden ursprünglich hauptsächlich für die Regelung der Überbauung unüberbauter, in der Bauzone gelegener Grundstücke eingesetzt. Seit\neiniger Zeit finden sie aber auch verbreitet Anwendung für die Sanierung bereits überbauter\nFlächen. Dabei können sie auch in einer Nichtbauzone vorgesehen werden, sofern damit keine\nunzulässige Kleinbauzone geschaffen wird. Weitere Arten der Sondernutzungspläne sind die\nprojektbezogenen Spezialpläne, die Pläne, welche das für konkrete Projekte benötigte Land\nsichern wollen (Baulinienpläne, Werkpläne), sowie die Erschliessungs- und Enteignungspläne\n(vgl. zum Ganzen W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz 11 ff. zu Art. 14; HÄNNI, a.a.O., S. 238).\n\n"}