{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. April 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:42", "Checksum": "f6eaed9d17b18838d1524eb418c2c7d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)\nRegeste:\nZonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. April 2011)\n\n7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der KRIP eine Sporthochschule innerhalb des ganzen Gemeindegebietes Muttenz vorsieht. Da auch nach Zuweisung des Gebietes\n\"Schänzli\" in eine Grünzone im Gemeindegebiet von Muttenz noch weitere zweckmässige\nStandorte für eine künftige Sporthochschule verbleiben, besteht aufgrund des KRIP kein Grund\nfür eine Nichtgenehmigung der beschlossenen Grünzone \"Schänzli\".\n\nSeite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nX. Quartierplanpflicht\n\n1.1. Das ZRL der Gemeinde Muttenz vom 23. Oktober 2009 regelt in Ziff. 7 die Grünzone\nSchänzli und sieht in Ziff. 7 Abs. 1 vor, dass die Grünzone Schänzli der Trinkwassernutzung,\ndem Naturschutz in Form einer dynamischen Birsaue sowie der extensiven Freizeit- und Erholungsnutzung diene. Ziel sei ein Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten der Auenlandschaft\nund ein Raum für extensive Freizeit- und Erholungsnutzungen, unter Berücksichtigung der Ansprüche der Trinkwassernutzung. Ziff. 7 Abs. 2 ZRL statuiert, dass - basierend auf dem Raumkonzept \"Freizeit- und Erholungsnutzung Areal Schänzli\" vom Juli 2008 - in der Grünzone\nSchänzli ein Quartierplan zu erarbeiten sei, der insbesondere die Sicherheitsaspekte in Bezug\nauf die Trinkwassernutzung, die ökologische Aufwertung und Vernetzung, die extensiven Frei-\nzeit- und Erholungsnutzungen, die Art und das Mass der nötigen Bauten und Anlagen, die\nLangsamverkehrsverbindungen, die Erschliessung, die Neugestaltung und den Schutz der Birsuferlandschaft sowie den Unterhalt und die Pflege der Grünflächen und des parkartigen Baumbestandes aufzeige und regle.\n\n1.2. Der Regierungsrat erklärt in seinem angefochtenen Beschluss, dass die Quartierplanpflicht, wie sie Ziff. 7 Abs. 2 ZPR vorsehe, nicht genehmigungsfähig sei. § 25 RBG besage,\ndass quartierplanpflichtige Zonen Gebiete umfassen würden, in denen nur aufgrund eines\nQuartierplanes gebaut werden dürfe. Gemäss der konkretisierenden Zweckbestimmungen in\n§ 37 RBG werde klar, dass sich Quartierpläne nur auf Baugebiete zu beziehen hätten, mithin ihr\nAnwendungsbereich innerhalb der Zonenplanung Siedlung liege, nicht innerhalb der Zonenplanung Landschaft. Die Quartierplanpflicht sei deshalb kein zulässiges Instrument, um im Landschaftsgebiet Bauten und Anlagen in einer Grünzone zu ermöglichen, die von Gesetzes wegen\nper definitionem vor Überbauung freizuhalten seien (§ 27 RBG). Hierzu würden das Instrument\neiner Spezialzone oder dasjenige eines Teilzonenplans zu Verfügung stehen.\n\n1.3. Die Gemeinde macht in ihrer Beschwerde und Replik unter anderem geltend, dass das\nARP in seinem detaillierten Bericht über die Vorprüfung mit Schreiben vom 11. Mai 2009 die\nQuartierplanpflicht mit keinem Wort erwähne. Auf S. 7 dieses Berichts halte es bezüglich der\nGrünzone Schänzli fest, dass eine Regelung darüber fehle, welche Vorschriften vor Inkrafttreten\ndes Quartierplans gelten sollten. Daraus folge, dass das ARP die Zulässigkeit und Zweckmässigkeit der Quartierplanpflicht bejahe. Des Weiteren halte der Kanton in der vom ARP herausgegebenen Wegleitung \"Die Quartierplanung\" vom Dezember 2001 auf S. 3 ausdrücklich fest,\ndass Quartierpläne \"in speziellen Fällen auch ausserhalb der Bauzone Anwendung\" fänden.\nAuch in der Lehre werde ausgeführt, dass Gestaltungspläne auch in einer Nichtbauzone vorgesehen werden könnten, sofern keine unzulässige Kleinbauzone geschaffen werde. Die Gemeinde führt weiter aus, dass nicht nur die bestehende Reitsportanlage mit Tribüne usw. abzubrechen sei, sondern es würden insbesondere im Hinblick auf die Renaturierung des Birslaufes\nerfahrungsgemäss ganz erhebliche Terrain- und Materialverschiebungen nötig sein, um die\ngewünschten Uferbereiche auszugestalten. Es werde eine Erschliessung mit Fuss- und Wanderwegen zu planen und koordinieren sein, und schliesslich müssten auch mehrere Infrastrukturbauten wie WC-Anlagen, Sicherungsbauten für die Trinkwasserversorgung etc. vorgesehen\nwerden.\n\n"}