{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. 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Der Gemeinde Muttenz sei bekannt, dass das Schänzli im Eigentum des Kantons Basel-Landschaft (Finanzvermögen) sei. Ebenso sei der Gemeinde bekannt, dass von\nSeiten des Kantons ein grosses Interesse bestehe, den nördlichen Teil des Schänzli-Areals\neiner intensiveren Nutzung zuzuführen. Eine Hochschulstandort-Evaluationsstudie im Auftrag\nbeider Basel sehe hier denn auch einen potenziellen Hochschulstandort vor. Aufgrund der Nähe\nzu den Sportanlagen im Gebiet St. Jakob, die gemäss Objektblatt von nationaler Bedeutung\nseien, unterstütze der Regierungsrat eine solche Nutzung. Der Landrat habe im Rahmen des\nRichtplanerlasses das Gebiet Schänzli mit Bezug auf eine Sporthochschulnutzung nur insoweit\nrelativiert, als auch die Möglichkeit für eine solche Nutzung insbesondere im Rahmen des\nCampus Muttenz geprüft werden könne. Das Objektblatt S4.2.1 \"Siedlung, Siedlungsausstattung, Sport- und Erholungszentrum St. Jakob, D. Beschlüsse, Planungsgrundsätze\" weise darauf hin, dass \"Hochbauten insbesondere zur Ausübung sportlicher Tätigkeiten sowie weiterer\nFreizeitnutzungen in Gebäuden auf das Gebiet nördlich des Siedlungstrenngürtels zu konzentrieren\" seien. Dass damit auch das Schänzligebiet gemeint sei, gehe aus Ziff. A. Ausgangslage\ndesselben Objektblatts hervor, in dem die Pferdesportanlage Schänzli explizit erwähnt sei. Zusammenfassend lasse sich somit sagen, dass im KRIP zwar keine explizite und konkrete Nutzungsreservation für das Schänzligebiet definiert sei, dass aber im Sport- und Erholungszentrum St. Jakob, welches von nationaler Bedeutung sei, nördlich des Siedlungstrenngürtels noch\nHochbauten möglich sein sollten. Da auf der linken Seite der Birs, also auf Münchensteiner Seite, mit Ausnahme des Schwimmbad-Areals, sämtliche Flächen nördlich des Siedlungstrenngürtels bereits überbaut seien, bleibe als alternativer Standort für Hochbauten nur noch das Gebiet\nSchänzli Nord. Deshalb werde der Gemeinde nahegelegt, zumindest für das Gebiet nördlich\ndes Siedlungstrenngürtels von einer Umzonung der ÖW-Zone in eine Grünzone abzusehen,\ndies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass seitens des Kantons jederzeit eine kantonale Nutzungsplanung, die im Zusammenhang mit einer Sport- und Erholungsnutzung St. Jakob\nstehe, initiiert und beschlossen werden könne. Es gelte als höchst ungewiss, ob eine Grünzone\nfür das gesamte Schänzli-Areal, wie sie im jetzigen Entwurf definiert sei, regierungsrätlich ge-\n\nSeite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnehmigt würde, nachdem der Kanton die kantonalen Interessen im KRIP explizit und implizit\nklar zum Ausdruck gebracht habe.\n\nIn den Rechtsschriften des Regierungsrates an das Kantonsgericht werden Teile dieser Ausführungen übernommen und es wird explizit auf das Objektblatt S4.2.1 \"Siedlung, Siedlungsausstattung, Sport- und Erholungszentrum St. Jakob, D. Beschlüsse, Planungsgrundsätze\" verwiesen, gemäss welchem Hochbauten insbesondere zur Ausübung sportlicher Tätigkeiten sowie\nweiterer Freizeitnutzungen in Gebäuden (z.B. Unterhaltungsbetriebe) auf das Gebiet nördlich\ndes Siedlungstrenngürtels zu konzentrieren seien. Der Regierungsrat schliesst aus diesem Objektblatt bezüglich Schänzli Areal die gleichen Schlüsse wie das ARP in seinem Vorbescheid.\n\n6.2. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates kann aus dieser Passage nichts zu\nGunsten der Nichtgenehmigung der Grünzone Schänzli abgeleitet werden. Im Schänzli-Areal\nwurde kein Siedlungstrenngürtel ausgeschieden. Aus den übrigen Akten geht auch nicht hervor,\ndass in einem Entwurf zum KRIP im Schänzli-Areal ein Siedlungstrenngürtel vorgesehen war.\nSo ist auch im Objektblatt S.1.3 \"Siedlungstrenngürtel\" kein Siedlungstrenngürtel im Bereich\nSchänzli vorgesehen.\n\nBeim im Objektblatt S4.2.1 \"Siedlung, Siedlungsausstattung, Sport- und Erholungszentrum St.\nJakob, D. Beschlüsse, Planungsgrundsätze\" genannten Siedlungstrenngürtel handelt es sich\nwohl um den Siedlungstrenngürtel Brüglingen, Münchenstein (siehe Plan und Objektblatt S.1.3,\nörtliche Festlegungen; ein Siedlungstrenngürtel im Bereich Schänzli wird dort nicht aufgeführt,\naber ein Siedlungstrenngürtel \"Brüglingen\" in Münchenstein). Dieser Gürtel befindet sich aber\nca. 800 m bzw. einen Kilometer südwestlich vom gewünschten Sporthochschulstandort Schänzli. Die zitierte Passage ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Frage nicht relevant.\n\nHier wurde vielleicht von Seiten des ARP und des Regierungsrates fälschlicherweise von Siedlungstrenngürtel statt von Siedlungsbegrenzung gesprochen, da das ARP ausführt, dass der\nKRIP für das Gebiet südlich des Pumpwerks einen Siedlungstrenngürtel ausscheide, wobei\naber nördlich des Pumpwerks die ÖW-Zone als Baugebiet übernommen werde. Für diese Annahme spricht, dass beim Pumpwerk die Siedlungsbegrenzungslinie vorgesehen war. Auch aus\ndiesem allfälligen Versehen könnte der Beschwerdegegner jedoch nichts zu seinen Gunsten\nableiten, da die Siedlungsbegrenzungslinie im massgeblichen KRIP nicht enthalten und im Objektblatt S.4.2.1 ausdrücklich von Siedlungstrenngürtel die Rede ist.\n\n"}