{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. 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Die Gemeinde hat vielmehr\ndargetan, dass auch andere zweckmässige Standorte im Raum Muttenz - so der Wortlaut im\nverbindlichen Objektblatt - für die Realisierung einer Sporthochschule in Frage kommen. Die\nNutzungsplanung der Gemeinde Muttenz mit der Grünzone Schänzli verhindert somit in keiner\nWeise die künftige Errichtung einer Sporthochschule an einem zweckmässigen Standort im\nRaum Muttenz. Die Nutzungsplanung der Gemeinde widerspricht somit nicht dem kantonalen\nRichtplan. Eine kantonale richtplangemässe Errichtung einer Sporthochschule in Muttenz ist\ntrotz der Grünzone Schänzli möglich. Der Regierungsrat als kantonale Genehmigungsbehörde\nhat es somit in Übereinstimmung mit der Vorschrift von Art. 2 Abs. 3 RBG der Gemeinde Muttenz zu überlassen, unter mehreren möglichen zweckmässigen Lösungen zu wählen, die mit\ndem Richtplan vereinbar sind. Daran ändern auch die Ausführungen des Regierungsrates bezüglich der nicht vorhandenen Siedlungsbegrenzungslinie im Gebiet Schänzli - wie nachfolgend\naufzuzeigen sein wird - nichts.\n\n5.5. Bezüglich der im massgeblichen Richtplan nicht vorhandenen Siedlungsbegrenzungslinie erklärt der Regierungsrat, dass - weil die Siedlungsbegrenzungslinien erst in diesem dritten\nEntwurf des KRIP aufgenommen worden wären, zu der sich nicht mehr alle Gemeinden hätten\nvernehmen können - der Landrat letztlich entschieden habe, zwar nicht auf das Objektblatt\nS 1.2 \"Siedlungsbegrenzung\" zu verzichten, aber den Regierungsrat zu beauftragen, über die\nörtlichen Festlegungen zur Siedlungsbegrenzung eine separate Vorlage zu Handen des Landrates auszuarbeiten. Die Gemeinde Muttenz habe ihren Standpunkt zu dieser Siedlungsbegrenzungslinie der Bau- und Planungskommission des Landrates unterbreitet und sei auch zu\neiner Aussprache mit der Kommission eingeladen worden. Diese habe letztlich entschieden,\ndem Antrag der Gemeinde Muttenz, diese Siedlungsbegrenzungslinie nach Norden zu verschieben, nicht stattzugeben. Die landrätliche Bau- und Planungskommission habe damit ihre\nHaltung klar dokumentiert, an dieser Siedlungsbegrenzungslinie, welche den nördlichen Teil\ndes Schänzli dem Siedlungsgebiet zuweise, festzuhalten (vgl. Bericht der Bau- und Planungskommission an den Landrat, a.a.O., S. 4) und damit Raum für ein Sporthochschulprojekt frei zu\nhalten.\n\nIn der Duplik vom 22. Juni 2012 erklärt der Regierungsrat weiter, dass er zwischenzeitlich seinen landrätlichen Auftrag betreffend die Siedlungsbegrenzungen erfüllt habe; die entsprechende Landratvorlage befinde sich derzeit in der Vernehmlassung. Im Entwurf zum KRIP, Richtplankarte, Anpassung 2011, sei die Siedlungsbegrenzungslinie im nördlichen Gebiet Schänzli\nwieder so vorgesehen wie im Entwurf vom April 2007.\n\n5.6. Diese Ausführungen zeigen wie die Materialien und die Entstehungsgeschichte der\nmassgeblichen Objektblätter und des KRIP, dass sich die Gemeinde - entgegen den Interessen\ndes Regierungsrates - gegen den Zuschlag des Gebietes Schänzli Nord in ein Siedlungsgebiet\nfür eine Sporthochschule wehrte. Nun ist aber im massgeblichen KRIP die Siedlungsbegrenzungslinie im Gebiet Schänzli nicht enthalten und im massgeblichen Objektblatt als Standort\n\nSeite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSporthochschule der \"Raum Muttenz\" vorgesehen. Darüber hinaus sind Siedlungsbegrenzungslinien praxisgemäss nicht parzellenscharf. Der Nutzungsplanung steht so ein Konkretisierungsspielraum von gewissem Umfang zu. Durch die generalisierte und nicht parzellenscharfe Darstellung des Siedlungsgebiets im Richtplan verbleibt den Gemeinden bei der Abgrenzung der\nBauzonen ein Anordnungsspielraum. Zudem bildet die Siedlungsbegrenzungslinie keine Linie,\nbis zu welcher gebaut werden muss. Die Gemeinde ist bei der Ortsplanung nicht verpflichtet,\nden Boden bis zur Siedlungsbegrenzungslinie einer Bauzone zuzuführen. So wird im Objektblatt S1.2 \"Siedlung, Siedlungs- und Nutzungsstruktur, Siedlungsbegrenzung\" unter \"D. Beschlüsse\" festgehalten, dass Rückzonungen bzw. Verlegen der Bauzonengrenze nach innen im\nRahmen der Ortsplanung möglich seien (lit. c).\n\n"}