{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. April 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:42", "Checksum": "f6eaed9d17b18838d1524eb418c2c7d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)\nRegeste:\nZonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. April 2011)\n\nDer Regierungsrat macht geltend, dass in der Zwischenzeit der Masterplan Polyfeld Muttenz\nfertig gestellt sei, die darin vorgesehene Nutzungsordnung aber keine universitäre Sporthochschule vorsehe. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass verschiedene Teilgebiete als\nStandort für universitäre Nutzungen denkbar seien, konkret sei aber nichts. Der Regierungsrat\nführt weiter aus, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten kantonalen Landreserven,\nauf denen die Errichtung einer Sporthochschule möglich sei, überhaupt keine echten Alternativen darstellen würden. Die Nennung des Gebiets St. Jakob/Hagnau sei geradezu ein Hohn.\nDem Kanton gehöre dort ein grüner Uferstreifen, eine lange schmale Parzelle sowie die Strassenparzelle. Selbst wenn der Kunstverein Baselland dereinst ins Dreispitz-Areal verlegt werden\nsollte, stehe diese Parzelle (Nr. 1501) nicht im Eigentum des Kantons Basel-Landschaft sondern eines Vereins. Dieses von der Beschwerdeführerin angeführte Gebiet sei nicht nur ungeeignet, sondern es sei schlicht unbebaubar. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Gebiet\nim Polyfeld komme für eine Sporthochschule der Universität kaum in Betracht. Der für die\nFachhochschule Nordwestschweiz abgesteckte Planungsperimeter lasse keinen Raum für eine\nSporthochschule, die angrenzende Parzelle Nr. 335 sei heute überbaut und für eine Sporthochschule zu klein.\n\nSeite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nIn ihrer Replik begründet die Beschwerdeführerin eingehend und mit konkreten Berechnungen,\nweshalb das Polyfeld für die Fachhochschulnutzung und nach wie vor auch für die universitären\nNutzungen zur Verfügung stehe.\n\nIn der Duplik erklärt der Regierungsrat, dass es verständlich sei, dass der Leiter des ISSW aufgrund der Platzprobleme im Gebiet St. Jakob auf mögliche Planungen aufspringe (z.B. Areal\nBeton Christen, Anbau St. Jakobshalle), um die Platzprobleme raschmöglichst in den Griff zu\nbekommen; dies, da die Gemeinde dem Leiter des ISSW erklärt habe, dass er aufgrund des\nvorliegenden Verfahrens jahrelang warten müsse, bis es auf dem Schänzli-Areal eine Sporthochschule gebe, wenn überhaupt.\n\n5.3. Aus den umfangreichen und ausführlichen Rechtsschriften, Beilagen, dem Augenschein und den Parteiverhandlungen geht hervor, dass der Regierungsrat ein grosses Interesse\nan einem Standort Schänzli (Nordteil) für eine Hochschulnutzung hat (siehe z.B. den vom Vertreter des Regierungsrates an der Verhandlung vom 28. November 2012 eingereichten Beschluss des Regierungsrates Nr. 1969 vom 27. November 2012) und den Standort Schänzli -\nwie auch anlässlich der Parteiverhandlungen mehrmals erklärt - auch aus finanziellen Gründen\nfavorisiert. Aus den Akten geht auch hervor, dass das Areal Schänzli für die Uni Basel und das\nISSW sowohl aus baulogistischer als auch betrieblicher Sicht der Wunschstandort wäre. Für\nden Kanton Basel-Stadt wäre es weiterhin nicht opportun, gegen den Willen der Standortgemeinde Muttenz die Realisierung eines ISSW-Neubaus auf dem Schänzli durchzusetzen. Auch\ndann nicht, wenn der Kanton Basellandschaft hierfür die planerischen Instrumente haben sollte,\ndie Gemeinde sich aber weiterhin dagegen ausspreche (vgl. dazu z.B. E-Mail vom 16. und\n20. November 2012 zwischen D.____ und H.____). Aus den Akten geht überdies hervor, dass\nweitere Standorte für die Realisierung einer Sporthochschule möglich sind und geprüft werden,\nwie z.B. das Polyfeld Muttenz, die St. Jakobs-Halle (Tennisplätze; siehe unter anderem E-Mail\nvom 16. und 20. November 2012 zwischen D.____ und H.____) und das Beton Christen-Areal.\nAus den Ausführungen in den umfangreichen Rechtsschriften und aufgrund des Augenscheins\nergibt sich, dass in Muttenz auch andere zweckmässige Standorte für den Bau einer Sporthochschule vorhanden sind.\n\nAus den Materialien, den nicht behördenverbindlichen Teilen der Objektblätter und insbesondere auch aufgrund der Ausführungen des Rechtsvertreters des Regierungsrates anlässlich der\nheutigen Parteiverhandlung ist klar, dass der Regierungsrat das Gebiet Schänzli als künftigen\nStandort für eine Sporthochschule favorisiert, wobei nicht zuletzt vor allem auch finanzielle Aspekte ausschlaggebend sind. Dass aber auch andere Standorte möglich und vertretbar sind,\nkonnte von Seiten des Regierungsrates nicht in Abrede gestellt werden. Zudem liegen keinerlei\nkonkrete Pläne für den Bau einer Sporthochschule im Gebiet Schänzli vor. Am Augenschein\nkonnte von Seiten des Regierungsrates auch nicht annähernd aufgezeigt werden, wie viel Land\neine Sporthochschule im Gebiet Schänzli Nord in Anspruch nehmen würde.\n\n5.4. Die Aussage des KRIP ist sehr offen (Sporthochschule Muttenz) und damit wenig präzise. Der Landrat selber hat die enge Formulierung \"Schänzli\" in \"Raum Muttenz\" ausgeweitet.\nDer KRIP spricht sich in dieser Fassung nicht mit der genügenden Deutlichkeit und Bestimmt-\n\n"}