{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. 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Unterhaltungsbetriebe) auf das\nGebiet nördlich des Siedlungstrenngürtels zu konzentrieren seien und das Gebiet innerhalb des\nSiedlungstrenngürtels für Fussballfelder oder andere offene Sportanlagen, naturnahe Erholung\nund Landwirtschaft bestimmt sei. Im Objektblatt S.4.2.1 \"Siedlung, Siedlungsausstattung, Sportund Erholungszentrum St. Jakob, D. Beschlüsse, Planungsanweisungen\" wird festgehalten,\ndass der Kanton Basel-Landschaft im Rahmen seiner partnerschaftlichen Möglichkeiten darauf\nhinwirke, das Sport- und Erholungsgebiet St. Jakob zusammen mit dem Kanton Basel-Stadt\nund den betroffenen Gemeinden zu einem attraktiven, vorwiegend mit ÖV gut erreichbaren\nSportzentrum von nationaler Bedeutung aufzuwerten; die Primärfunktion der Brüglinger Ebene\nals Freizeit- und Erholungsgebiet sei dabei zu wahren, die Natur-, Landschafts- und Kulturwerte\nseien zu sichern.\n\n3.3. In der Richtplan-Gesamtkarte, Entwurf Stand April 2007, war eine Siedlungsbegrenzungslinie im Bereich des Schänzli vorgesehen, welche den nördlichen Teil des Schänzli-Areals\ndem Siedlungsgebiet zugeschlagen hat. Im Objektblatt S.1.2 \"Siedlungsbegrenzung\", Entwurf\nStand Juni 2007, hiess es unter dem Titel \"örtliche Festlegungen, Festsetzungen\": \"Die Siedlungsbegrenzungen gemäss Richtplankarte werden festgesetzt\". Aufgrund des Entscheides des\nLandrates vom 26. März 2009 wurde im KRIP im Gebiet Schänzli die Siedlungsbegrenzung, die\ndas Gebiet Schänzli dem Siedlungsgebiet zuwies, gestrichen und im dazugehörigen Objektblatt\nS1.2 wurde der Hinweis, dass die Siedlungsbegrenzungen gemäss Richtplankarte festgesetzt\nwürden, gestrichen und statt dessen Folgendes aufgenommen: \"Planungsgrundsätze: e) Der\nRegierungsrat wird beauftragt, innert 2 Jahren die örtlichen Festlegungen zur Siedlungsbegrenzung in einer Vorlage dem Landrat zu beantragen\".\n\n4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Gemeindeversammlung betreffend Revision der Nutzungsplanung Landschaft Muttenz vom 15. Oktober 2009 und\ndes Erlasses des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses vom 5. April 2011 im behördenverbindlichen Objektblatt S.4.1 unter Vororientierung die Formulierung \"Sporthochschule (Raum\nMuttenz)\" - und damit keine Einschränkung auf das Gebiet Schänzli - enthalten war (und heute\nnoch ist). Im Übrigen sah der Richtplan, der durch Bundesratsbeschluss vom 8. September\n2010 genehmigt wurde (Landratsbeschluss vom 26. März 2007) und im Zeitpunkt des Erlasses\ndes angefochtenen Regierungsratsbeschlusses Geltung hatte, im Gebiet Schänzli keine Siedlungsbegrenzung vor, die das Gebiet Schänzli dem Siedlungsgebiet zugewiesen hätte. Des\nWeiteren wird im nicht verbindlichen Teil des Objektblattes S4.2.1 \"Siedlung, Siedlungsausstattung, Sport- und Erholungszentrum St. Jakob, A. Ausgangslage\" ausgeführt, dass im Gebiet\nSt. Jakob (weiterer Ausbau des Sportzentrums) und in unmittelbarer Umgebung (St. Jakob-\n\nSeite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nHochhaus, Wolf, Dreispitz, Schänzli) weitere Entwicklungsgebiete vorhanden und in Planung\nseien.\n\n5.1. Zu beurteilen ist, ob anhand des konkreten Inhalts des KRIP und der Objektblätter die\nvon der Gemeinde gewünschte Grünzone Schänzli richtplankonform ist.\n\n5.2. Die Gemeinde hat in ihren Rechtsschriften und anlässlich des Augenscheins erklärt,\ndass der Regierungsrat nicht dargetan habe, inwiefern aus raumplanerischer Sicht ein konkretes Bedürfnis bestehe, das Schänzli- Areal neu dem Siedlungsgebiet zuzuteilen, obwohl der\nKanton über andere in seinem Eigentum liegende Landreserven verfüge, die bereits im Baugebiet liegen würden (z.B. im Polyfeld und im Gebiet Hagnau). Der Kanton Basel-Landschaft und\ndie Gemeinde Muttenz würden gemeinsam das Ziel verfolgen, im Polyfeld (unmittelbare Nähe\nzum Bahnhof, Autobahnanschluss) ein Quartier mit einem aufgewerteten erweiterten Bildungszentrum (mit einer neuen Fachhochschule Nordwestschweiz und kantonalen Schulen), mit attraktiven Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten, öffentlichen Begegnungs- und Grünräumen und einer umfassenden Infrastruktur zu schaffen. Der Kanton habe von der Einwohnergemeinde Muttenz günstig Parzellen erworben, für die teilweise (Parzellen Nrn. 471, 472, 474 und 7697) eine\nNutzungsbeschränkung für Hochschulnutzung bestehe. Der Fachhochschulcampus werde\nmehr als 2'500 Studierende aufnehmen. Es bestehe durchaus noch Raum und Potential für\nNeu- und Ersatzbauten wie beispielsweise eine Sporthochschule. Auch im Gebiet St. Jakob/Hagnau verfüge der Kanton über Landreserven, auf welchen die Errichtung einer Sporthochschule möglich wäre, zumal der Kunstverein Baselland in absehbarer Zeit auf das Drei-\nspitz-Areal verlegt werde. Dieses Gebiet gehöre gemäss KRIP sogar zu den Standorten für\npublikumsintensive Einrichtungen, so dass auch im Gebiet Hagnau die Voraussetzungen für die\nErrichtung einer Sporthochschule gegeben seien.\n\n"}