{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. 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Handelt es sich allerdings um grössere, ins\nGewicht fallende Abweichungen, muss zunächst der Richtplan angepasst werden; dies betrifft\nhauptsächlich Vorhaben, die sich verantwortlich in den Raum nur dadurch einfügen lassen,\ndass sie die Richtplanung durchlaufen. Vor diesem Hintergrund lassen Lehre und Rechtsprechung Abweichungen vom Richtplan zu, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den\nRichtplan förmlich zu ändern. Ob die im Richtplan getroffene Anordnung oder aber der Nutzungsplan zu einer gesamthaft besseren Lösung führt, beurteilt sich hauptsächlich nach gesetzlichen Zielvorgaben, insbesondere den Planungsgrundsätzen. Allfällige finanzielle Konsequenzen - wie z.B. eine drohende Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung - vermögen hingegen eine dem Richtplan widersprechende Zonenordnung in der Regel nicht zu rechtfertigen.\nFerner können neue Erkenntnisse ein Abweichen vom Richtplan rechtfertigen, ohne dass Letzterer vorgängig angepasst werden müsste (vgl. zum Ganzen W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz 18\nff. zu Art. 9; BGE 119 Ia 369 E. 4.a).\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.3. Schliesslich sind die Inhalte des Richtplans - im Unterschied zu Gesetzen - nur von\neinstweiliger Beständigkeit, weil der Richtplan anzupassen ist, sobald sich die Verhältnisse ändern, neue Aufgaben auftreten oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich scheint (Art. 9\nAbs. 2 RPG). Allerdings bedeutet das auch umgekehrt, dass verbindliche Planinhalte nur unter\ndiesen (freilich weiten) Voraussetzungen geändert werden dürfen (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O.,\nRz 24 zu Art. 9).\n\n4. Das RPG statuiert zwar die Behördenverbindlichkeit des kantonalen Richtplans, kennt\naber kein besonderes Verfahren, mit dem sich die Anordnungen des Richtplans durchsetzen\nlassen. Immerhin verdeutlicht es die Verbindlichkeit des Richtplans in Art. 26 Abs. 2, Art. 30 und\nArt. 9 Abs. 2 RPG und hilft so mittelbar, dass Art. 9 Abs. 1 RPG nicht vollends zur \"lex imperfecta\" verkommt. Hingegen lässt sich die Verbindlichkeit des Richtplans im Beschwerdeverfahren gegen raumwirksame Tätigkeiten nur in beschränktem Ausmass durchsetzen. Vorbehalten\nbleiben letztlich entsprechende Durchsetzungsmechanismen des kantonalen Rechts. Gemäss\nArt. 26 Abs. 2 RPG müssen Nutzungspläne im Zuge ihrer Genehmigung auf \"Übereinstimmung\nmit den vom Bundesrat genehmigten Richtplänen\" überprüft werden. Das Genehmigungsverfahren stellt regelmässig ein wirksames Instrument zur Verhinderung richtplanwidriger Nutzungspläne dar. Die kantonale Genehmigungsbehörde hat es aber in Übereinstimmung mit der\nVorschrift von Art. 2 Abs. 3 RPG den Gemeinden zu überlassen, unter mehreren verfügbaren\nund mit dem Richtplan zu vereinbarenden Lösungen zu wählen (BGE 112 IA 271 E. 2.c;\nW ALDMANN/HÄNNI, a.a.O, Rz 25 zu Art. 9).\n\nIX. Inhalt des Richtplans des Kantons Basel-Landschaft\n\n1. Massgeblich für die Frage, ob der umstrittene kommunale Nutzungsplan richtplankonform ist, ist der konkrete Inhalt des KRIP. Nachfolgend soll demzufolge auf den Inhalt des KRIP\nund die Entstehung des darin enthaltenen massgeblichen Inhalts eingegangen werden.\n\n2.1. Im Objektblatt S.4.1 zum KRIP, Stand Juli 2007, war folgendes aufgeführt:\n\n\"S Siedlung\nS4 Siedlungsausstattung\nS4.1 Standorte für kantonale öffentliche Bauten/Anlagen\n\nA. Ausgangslage\n…\n\nB. Ziele\n…\n\nC. Voraussichtliche Auswirkungen\n…\n\nD. Beschlüsse\n\nPlanungsgrundsätze a) …\nb) …\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nPlanungsanweisungen a) …\nb) …\nc) …\n\nÖrtliche Festlegungen Folgende Bauten und Anlagen werden im Sinne einer Fortschreibung in den\nRichtplan aufgenommen:\n\nFestsetzung\nBauten und Anlagen der Kantonsverwaltung\n- ...\nKulturelle Bauten und Anlagen\n-…\nFachhochschulen\n- Fachhochschule für Gestaltung und Kunst (Münchenstein, Standort\nDreispitz)\n- Fachhochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel\n(Standort Muttenz, Kriegacker)\nSpitalbauten\n-…\n\nZwischenergebnis\nBauten und Anlagen der Kantonsverwaltung\n-…\nBauten und Anlagen für Unterhalt von Kantons- und Bundesstrassen\n-…\n\n"}