{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. April 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:42", "Checksum": "f6eaed9d17b18838d1524eb418c2c7d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)\nRegeste:\nZonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. April 2011)\n\nDer Richtplan besteht aus Karte und Text, die durch wechselseitige Verweisungen miteinander\nverbunden sind (Art. 6 Abs. 1 RPV). Zum Verständnis des Richtplans geben Karte und Text\nauch Aufschluss über räumliche und sachliche Zusammenhänge (Ausgangslage), insbesondere\nüber bestehende Bauten und Anlagen (Art. 6 Abs. 4 lit. a RBV) und geltende Pläne und Vorschriften über die Nutzung des Bodens (Art. 6 Abs. 4 lit. b).\n\nDie Behördenverbindlichkeit von Art. 9 Abs. 1 RPG erstreckt sich lediglich auf den bundesrechtlichen Mindestinhalt gemäss Art. 8 RPG. Dazu gehören die im Text festgehaltenen bzw. in der\nKarte sichtbar gemachten Richtplanbeschlüsse. An der Verbindlichkeit nehmen sämtliche Aussageschichten und somit die Festsetzungen, die Zwischenergebnisse und die Vororientierungen teil. Die Bindungskraft bleibt sich für Festsetzungen, Zwischenergebnisse und Vororientierungen gleich. Die Inhaltsklassen unterscheiden sich zwar in Inhalt und Dichte der Aussage; die\nAussagen als solche verpflichten aber in gleicher Weise. Die Grundlagen (Art. 6) sowie der\nPlanapparat (Ausgangslage, Erläuterungen, Übersicht über die Grundlagen; Art. 6 Abs. 4 und\nArt. 7 RPV) werden hingegen nicht verbindlich nach Art. 9 RPG (TSCHANNEN, Kommentar RPG,\nRz 12 f. zu Art. 9 RPG; W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz 12 zu Art. 9 RPG).\n\n2.4. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass lediglich die im Text festgehaltenen bzw.\nin der Karte sichtbar gemachten Richtplanbeschlüsse behördenverbindlich sind, die Grundlagen\nund die Ausgangslage, Erläuterungen und Übersicht über die Grundlagen aber als Auslegungshilfen für das Verständnis des verbindlichen Richtplaninhalts herangezogen werden können. So\nwird auch im Objektblatt E1 \"Einleitung, Wichtige Vorbemerkungen zum kantonalen Richtplan\"\nzum Thema \"Ausgangslage in Text und Karte\" erörtert, dass die behördenverbindlichen Ergebnisse des Richtplans häufig erst dann verständlich würden, wenn zusätzliche orientierende Angaben gemacht würden, welche die räumlichen und sachlichen Zusammenhänge aufzeigen\nwürden. Dieser orientierende Teil des Richtplans werde als Ausgangslage bezeichnet. Dadurch\nwerde der Richtplan zu einer zentralen Informationsquelle, die Aufschluss über die wesentlichen Ergebnisse der räumlichen Planung von Bund, Kanton und Gemeinden gebe.\n\n3.1. Die Verbindlichkeit der Festsetzungen des Richtplans bildet den Ausgangspunkt für die\nNutzungsplanung (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz 18 zu Art. 9 RPG). Die Richtpläne binden die\nkommunalen Behörden allerdings nicht in solcher Weise, dass die Nutzungsplanung nur noch\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nals formeller Vollzug einer von den kantonalen Organen im Wesentlichen vorgelegten Anordnung erscheinen würde. Vielmehr ist der Nutzungsplan - trotz seiner inhaltlichen Bindung an\nden Richtplan - als Ordnungsaufgabe eigenständiger Herkunft zu betrachten (vgl. auch das Objektblatt E1 \"Wichtige Vorbemerkungen zum kantonalen Richtplan\").\n\n3.2. Die Bindungswirkung des Richtplans wird bereits dadurch erheblich relativiert, dass es\nihm regelmässig an präzisen räumlichen Direktiven fehlt; die Anordnungen der Richtplanung\nsind von ihrer Natur her nicht als parzellengenau verbindlich zu verstehen. Der Nutzungsplanung steht so ein Konkretisierungsspielraum von gewissem Umfang zu. Dies gilt insbesondere\nauch für die Festsetzung der Bauzonen. Durch die generalisierte und nicht parzellenscharfe\nDarstellung des Siedlungsgebiets im Richtplan verbleibt den Gemeinden bei der Abgrenzung\nder Bauzonen ein Anordnungsspielraum.\n\nDie Entscheidungsfreiheit der Gemeinden nimmt jedoch ab, je präziser die Richtplanaussagen\nsind. Wo sich aus dem Richtplan mit genügender Deutlichkeit die gewollte Nutzung für das in\nFrage stehende Areal ergibt, verbleibt der Gemeinde keine Entscheidungsfreiheit, eine andere\nNutzung vorzuschreiben. Dabei können - je nach Kontext - selbst Aussagen mit einem relativ\nniedrigen Präzisionsgehalt verbindlich sein. So hängt beispielsweise die Frage, mit welcher Bestimmtheit der Kanton die Errichtung öffentlicher Bauten und Anlagen im Richtplan auszuweisen hat, damit sie nachgeordnete Planungsträger bindet, von der Art des konkreten Vorhabens\nab: Geht es um die Überbauung eines ganzen Gebiets mit öffentlichen Bauten, wovon ein\nGrossteil bereits realisiert ist, so kann die Überbauung der Restfläche nicht davon abhängig\ngemacht werden, dass die grundsätzlich im Richtplan ausgewiesenen öffentlichen Bedürfnisse\nzeitlich, personell und nutzungsmässig aktualisiert und im Detail nachgewiesen werden.\n\n"}