{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. 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Gemäss § 18 Abs. 1 RBG erlassen die Einwohnergemeinden Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet, welche aus den Zonenplänen\nund den Zonenreglementen bestehen. Demgemäss sind die Gemeinden des Kantons Basel-\nLandschaft auch autonom in der Ausgestaltung der Zonenvorschriften, welche für die betreffenden Zonen gelten (KGE VV vom 17. Oktober 2007 [2007/155] E. 2.2; vom 18. April 2007\n[2006/305] E. 2.2; vom 4. Juni 2008 [2007/457] E. 4.1). Des Weiteren können die Einwohnergemeinden nach § 18 Abs. 2 RBG in Verbindung mit § 19 RBG das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen unterscheiden und gemäss § 20 RBG die Bauzone, welche eine der\nNutzungszonenarten gemäss § 19 RBG ist, wiederum in verschiedene Zonen unterteilen. Damit\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nist die Einwohnergemeinde bei der Festlegung und Einteilung der Nutzungszonen grundsätzlich\nautonom.\n\nDie Autonomie einer Gemeinde im Bereich der Zonenplanung kann allerdings durch übergeordnetes Verfassungs- oder Gesetzesrecht eingeschränkt sein. So kommt den in Art. 3 RPG\nstatuierten Planungsgrundsätzen für die Nutzungsplanung eine zentrale Bedeutung zu. Ihre\nBeachtung wird sowohl im Beschwerdeverfahren (Art. 33 RPG) als auch im Genehmigungsverfahren (Art. 26 RPG) geprüft (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz 11 zu Art. 3 RPG). Zum übergeordneten Recht gehört auch die Richtplanung (Art. 9 Abs. 1 RPG; KGE VV vom 5. November 2008\n[810 08 57] E. 4.1 f.). So statuiert Art. 26 Abs. 2 RPG, dass die Genehmigungsbehörde die Nutzungspläne mindestens auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen zu überprüfen hat.\n\n2.1. Der kantonale Richtplan nach Art. 8 Abs. 1 RPG zeigt im Sinne eines Koordinationsinstruments mindestens auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden (lit. a) und in welcher zeitlichen Abfolge und mit\nwelchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen (lit. b). Er gibt zudem Aufschluss über\nden Stand und die anzustrebende Entwicklung der Besiedelung und des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2005 vom\n21. September 2005 E. 2.3, mit Hinweis auf Art. 6 Abs. 3 lit. a und b RPG). Damit erfüllt der\nRichtplan des Kantons zugleich die Aufgabe, die raumwirksamen Tätigkeiten der direkt oder\nindirekt beteiligten Gemeinden aufeinander abzustimmen (Koordination) und zwar sowohl horizontal (auf der Ebene ein und desselben Gemeinwesens) als auch vertikal (im Sinne einer\ndurchgehenden Planung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden), weshalb die Richtplanung\nselbst die überörtliche Planung darstellt und so die Koordination zwischen den Gemeinden\nübernimmt (HÄNNI, a.a.O., S. 126).\n\n2.2. Die Richtpläne sind nach Art. 9 Abs. 1 RPG für die Behörden verbindlich. Haben sich\ndie Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung\nmöglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 9 Abs. 2 RPG).\nRichtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet (Art. 9 Abs. 2 RPG). Die Richtpläne sind durch den Bundesrat zu genehmigen (Art. 11\nAbs. 1 RPG).\n\nDie Behördenverbindlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 RPG kann weder mit dem sich aus der\nNormenhierarchie noch mit dem sich aus der föderativen Ordnung ergebenden Vorrang des\nübergeordneten Rechts verglichen werden. Obwohl das Bundesgericht immer wieder von einem \"planerischen Stufenbau \" bzw. von einer \"Hierarchie der Pläne\" spricht, lässt sich die Verbindlichkeit des Richtplans nicht mit dem klassischen System der Normenhierarchie vergleichen. Mit diesem Vokabular bringt das Bundesgericht lediglich zum Ausdruck, dass Richtpläne\nals Grundlage für die übrigen Planungsmassnahmen dienen; hingegen geht es nicht darum, die\nRichtpläne zu vollziehen, sondern darum, raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abzustimmen.\nDie besondere Funktion des Richtplans liegt darin, die weitere Planung mit Zielvorgaben zu\nsteuern. Die Behördenverbindlichkeit von Richtplänen gilt folglich nicht nur im Kontext von be-\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nreits bestehenden Hierarchiestufen \"von oben nach unten\", sondern verlangt zudem eine Planabstimmung \"von unten nach oben\" sowie \"unter Gleichgeordneten\" (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O.,\nRz 16 zu Art. 9 RPG).\n\n2.3. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 zeigt\nder Richtplan, wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind (Festsetzungen; lit. a); welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und\nwas vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht werden kann (Zwischenergebnisse; lit. b); welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Abstimmung\nerforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des\nBodens haben können (Vororientierungen; lit. c).\n\n"}