{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. April 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:42", "Checksum": "f6eaed9d17b18838d1524eb418c2c7d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)\nRegeste:\nZonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. April 2011)\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSchänzli raumplanerisch nicht aus, um in der im Zonenplan Landschaft ausgeschiedene ÖW-\nZone \"Reitsport Schänzli\" eine Hochschule realisieren zu können. Die Errichtung einer neuen\nZone wäre wohl nötig. Die Umwandlung einer ÖW-Zone \"Reitsport Schänzli\" in eine Grünzone\nmuss aber dennoch wohl als Einschränkung der Eigentumsgarantie gesehen werden.\n\n2.2. Die Institutsgarantie verbietet es dem Gesetzgeber, das Eigentum als Institut unserer\nRechtsordnung in Frage zu stellen (Art. 36 Abs. 4 BV; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,\nRz 2041). In ihrer Hauptbedeutung schützt die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nicht das Eigentum als Institutsgarantie der Rechtsordnung, sondern den Bestand der konkreten Eigentumsrechte der Einzelnen. Sie verbietet, diese Rechte zu beschränken, sofern der Eingriff nicht auf\neiner genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Eine Massnahme, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verletzt die Eigentumsgarantie als Bestandesgarantie. Erscheint ein staatlicher Eingriff in die Eigentumsgarantie\nunter dem Aspekt der Institutsgarantie und Bestandesgarantie als zulässig, so stellt sich die\nFrage, ob er die Privaten derart trifft, dass das Gemeinwesen entschädigungspflichtig wird\n(Wertgarantie, Art. 26 Abs. 2 BV; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 2044 f. und 2068).\n\n2.3. Im Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie wird auch darauf hingewiesen, dass -\nwie der Regierungsrat in seinem angefochtenen Beschlusses treffend ausführt - die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf gibt, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es\neinmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümer haben keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt und unverändert bestehen bleiben (vgl. angefochtener Regierungsratsbeschluss E. 4).\n\n2.4. Ein Zonenplan ist eine genügende gesetzliche Grundlage. Neben polizeilichen und\nsozialpolitischen Interessen sind gerade und vor allem die Anliegen der Raumplanung sowie\ndes Umwelt-, Gewässer-, Natur-, Heimat- und Denkmalschutzes öffentliche Interessen, die geeignet sind, einen Eingriff in die Eigentumsgarantie zu rechtfertigen. Ausgeschlossen sind einzig rein fiskalische Interessen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2059). Der Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig (erforderlich) sind. Ausserdem\nmuss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die\nden Privaten auferlegt werden. Die Verwaltungsmassnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn\nsie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für\nden betroffenen Privaten bewirkt, wahrt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581, 613 f.).\n\n2.5. Vorliegendenfalls soll die ehemalige Aue im Gebiet der heutigen Reitsportanlage und\ndes Waldgebietes \"In den Weiden\" zur Hälfte als extensives Erholungsgebiet und zur Hälfte als\nBirsaue gestaltet werden. Damit liegen unter anderem Anliegen der Raumplanung und des\nUmweltschutzes vor, die einen Eingriff in die Bestandesgarantie rechtfertigen. Der nördliche Teil\ndes Schänzli-Areals soll der Freizeit und Erholung dienen. Dieses Gebiet soll Aufenthaltsbereiche auf offenen Wiesenflächen und Zugangsmöglichkeiten an die Birs enthalten. Wie die Unter-\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlagen zur \"Renaturierung Birs 'In den Weiden', Raumkonzept Freizeit- und Erholungsnutzung\nAreal Schänzli\" zeigen, ist das Konzept als Ganzes durchdacht und in sich stimmig. Somit ist -\nentgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - auch der Einbezug des nördlichen Teils\ndes Schänzli Areals in die Grünzone geeignet und erforderlich. Zudem besteht zwischen dem\nangestrebten Ziel, der Schaffung einer Grünzone Schänzli - und damit unter anderem der\nSchaffung einer Erholungszone für die Bevölkerung in dicht besiedeltem Gebiet und die Aufwertung einer Flusslandschaft - und der Einschränkung der Eigentumsgarantie ein vernünftiges\nVerhältnis.\n\n3. Wie von der Beschwerdeführerin immer wieder betont, bildet die Frage, ob die Einschränkung der Eigentumsgarantie entschädigungspflichtig ist, nicht Gegenstand dieses Verfahrens. So hält der Regierungsrat in seinem angefochtenen Beschluss (E. 3, S. 7) selber fest,\ndass im Rahmen dieses Verfahrens (Genehmigungsverfahren von kommunalen Zonenplänen)\nnicht auf allfällige Entschädigungsforderungen eingetreten werden könne. Solche Begehren\nkönnten erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliege, d.h.\nfrühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften.\n\nVII. Der Kanton in seiner Doppelrolle als Eigentümer und Genehmigungsinstanz\n\nDie Beschwerdeführerin moniert die Doppelrolle des Kantons als Eigentümer des Gebietes\nSchänzli und als Genehmigungsinstanz und wirft der Genehmigungsbehörde interessengebundene Voreingenommenheit vor. Die genannte Doppelrolle ist systemimmanent. Ob der Regierungsrat bzw. der Kanton vorliegendenfalls aufgrund seiner vor allem finanziellen Interessen\nvoreingenommen war, kann jedoch aufgrund des Ausgangs des Verfahrens - wie nachfolgend\naufzuzeigen sein wird - offen gelassen werden.\n\n"}