{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. 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Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte\nbeschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den\nBehörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer\ndie Sach- und Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (Ulrich HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz 1705 f. mit weiteren Hinweisen; KGE VV vom 24. Oktober\n2007, 810 07 33).\n\nDie Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten\nlässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies\nist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über\ndie Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens\nkurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Dies\nbedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und\njedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den\nEntscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 129 I 236 E. 3.2; 126 I 102\nE. 2b, 124 V 181 E. 1a; KGE VV vom 18. Februar 2009 [810 08 299/810 08 292] E. 4.1 - 4.3).\n\n2.3. Der Regierungsrat erklärt in seinem Beschluss, aus welchen Gründen er den Nutzungsplan der Gemeinde bezüglich Grünzone Schänzli nicht bewilligt habe. Tatsächlich erwähnt er die von der Beschwerdeführerin genannten Argumente nicht. Der Regierungsrat verweist unter anderem auf verschiedene Objektblätter und beruft sich auf die Planbeständigkeit.\nEr erklärt, welche Pläne er für das Gebiet Schänzli Nord habe und implizit, dass er die Interessen der Gemeinde an der Schaffung der Grünzone Schänzli inklusive nördlichen Teil weniger\nhoch gewichte als die Interessen des Kantons, das Gebiet Schänzli Nord für den Bau einer\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSporthochschule frei zu halten. Damit ist aus der Verfügung ersichtlich, von welchen Überlegungen sich der Regierungsrat hat leiten lassen, und die Beschwerdeführerin ist dadurch in die\nLage versetzt worden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis\nder Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Der Regierungsratsbeschluss genügt\nsomit den Anforderungen an die Begründungspflicht und damit dem Anspruch auf rechtliches\nGehör.\n\nV. Grundsatz von Treu und Glauben\n\n1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe durch das in der\nobigen E. IV.1 umschriebene Verhalten und dadurch, dass er über die Bestrebungen der \"Birsgemeinden\", die Birs zu renaturieren, seit Jahren informiert sei und diese auch gutgeheissen\nhabe, anschliessend die Grünzone \"Schänzli\" aber nicht genehmigt habe, den Grundsatz von\nTreu und Glauben verletzt.\n\n2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges\nVerhalten im Rechtsverkehr und gilt auch im Verhältnis zwischen Gemeinwesen. Dieser Grundsatz wirkt sich im Verwaltungsrecht vor allem in der Form des sogenannten Vertrauensschutzes, des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens und des Verbotes des Rechtsmissbrauchs aus\n(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 622 ff.).\n\n3. Keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt jedoch vor, wenn das\nmit der Vorprüfung betraute Amt (hier das ARP) eine andere Sichtweise als der Regierungsrat\nhat, ansonsten der Beschluss des Regierungsrates keine eigene Bedeutung mehr haben würde. Des Weiteren hat der Regierungsrat allenfalls die Renaturierung der Birs durch die \"Birsgemeinden\" gutgeheissen und unterstützt. Da der Regierungsrat aber vorliegendenfalls lediglich\nden nördlichen Teil des Schänzli-Areals von der Grünzone ausschliessen möchte und seiner\nAnsicht nach die Schaffung einer Grünzone Schänzli mit Birsrenaturierung auch ohne den nördlichen Teil des Schänzli-Areals möglich und sinnvoll sei, liegt in seinem Verhalten keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor.\n\nVI. Eigentumsgarantie und Enteignung\n\n1. Der Regierungsrat erklärt vor allem am Augenschein und an den Parteiverhandlungen,\ndass die Einschränkung der Eigentumsgarantie durch die Grünzone Schänzli nicht verhältnismässig sei. Des Weiteren weist der Vertreter des Regierungsrates immer wieder auf eine (mögliche) Enteignung durch die Zonenvorschriften der Gemeinde hin.\n\n2.1. Die Grünzone Schänzli würde dazu führen, dass die im aktuell rechtskräftigen Zonenplan Landschaft ausgeschiedene ÖW-Zone \"Reitsport Schänzli\" in eine Grünzone umgezont\nwürde und dass der Kanton so keine Möglichkeit hätte, dort allenfalls eine Sporthochschule zu\nrealisieren. Wie die Beschwerdeführerin festhält, reicht die Nichtgenehmigung der Grünzone\n\n"}