{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. 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Zumindest die Zeitungsartikel und die Medienmitteilungen fallen somit nicht unter das Novenverbot und sind demzufolge nicht aus dem Recht zu weisen. Bezüglich der Pläne betreffend Sanierung und Modernisierung der St. Jakobshalle und Anbau der Sporthochschule an die St. Jakobshalle des Kantons Basel-Stadt, Stand vom 28. September 2012, ist dem Gericht nicht bekannt, wann diese der Beschwerdeführerin zugänglich waren und somit, ob sie diese hätte früher einreichen können. Die Frage, ob die Pläne betreffend Sanierung und Modernisierung der\nSt. Jakobshalle und Anbau der Sporthochschule an die St. Jakobshalle des Kantons Basel-\nStadt, Stand vom 28. September 2012, und die Projektbeschreibung \"Birspark-Landschaft\" vom\n28. September 2012 aus dem Recht zu weisen sind, kann jedoch offen bleiben, da - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - diese Unterlagen nicht endscheidrelevant sind.\n\nIV. Anspruch auf rechtliches Gehör\n\n1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Amt für Raumplanung des Kantons\nBasel-Landschaft (ARP) \"über eineinhalb Jahre nach Abschluss der Vorprüfung mit Bericht vom\n11. Mai 2009 und dem Mitwirkungsverfahren\" bzw. über ein Jahr nach dem einstimmigen Beschluss der Gemeindeversammlung Muttenz sowie der Durchführung der Planauflage und Ablauf der Einsprachefrist und erst noch nach seiner mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 abgeschlossenen Hauptprüfung der Gemeinde Muttenz mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 unvermittelt mitgeteilt habe, dass \"übergeordnete kantonale Interessen und rechtliche Gründe\"\nnun (neu) dazu geführt hätten, \"dass dem Regierungsrat zusätzlich beantragt werde, auch die\nGrünzone 'Schänzli' von der Genehmigung auszunehmen\". Die Beschwerdeführerin sei vom\nARP im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgefordert worden, baldmöglichst zu\nder beabsichtigten Ausnahme von der Genehmigung schriftlich Stellung zu nehmen. Mit\nSchreiben vom 12. Januar 2011 habe die Gemeinde aufforderungsgemäss zu den neuen Vorbringen des ARP Stellung genommen und das Ansinnen des Nichtgenehmigungsantrages mit\nNachdruck zurückgewiesen. Sie habe insbesondere geltend gemacht, dass der Kanton von\nAnfang an über die Absicht der Schaffung einer Grünzone informiert gewesen sei, dass die\nBau- und Umweltschutzdirektion im Rahmen der Vorprüfung der Gemeinde lediglich im Sinne\neiner Empfehlung nahe gelegt habe, auf die Umzonung zu verzichten, zu keinem Zeitpunkt aber\nfestgestellt habe, dass der Planinhalt nicht genehmigungsfähig sei, dass der Kanton als zum\nMitwirkungsverfahren eingeladener Grundeigentümer auf eine Stellungnahme und in der Planauflage auf eine Einsprache trotz entsprechender Legitimation verzichtet und damit wiederholt\nindirekt der Planung zugestimmt habe. Schliesslich habe die Gemeinde geltend gemacht, dass\ndie Nichtgenehmigung empfindlich in die Planungshoheit der Gemeinde eingreife. Diese Vorbringen der Gemeinde seien vom Regierungsrat weder gehört worden, noch habe er sich damit\nim angefochtenen Entscheid auch nur mit einem Wort auseinandergesetzt; im Gegenteil, der\ngesamte 2. Abschnitt des Schreibens des ARP vom 22. Dezember 2010 (mit Ausnahme des\nletzten Satzes) sei wortwörtlich und ohne Veränderung oder Ergänzung abschliessend in\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nZiff. 1.4 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses hineinkopiert worden. Dieses Vorgehen\nstelle eine systematische und schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Eine Heilung sei nach der Praxis des Kantonsgerichts in einem solchen Fall nicht möglich, schon gar nicht, soweit ein Kognitionsgefälle bestehe. Es sei von Amtes wegen die Nichtigkeit des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses festzustellen, zumindest sei er antragsgemäss in Bezug auf die Nichtgenehmigung der Grünzone aufzuheben.\n\n2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Regierungsrat habe sich in seinem Beschluss vom 5. April 2011 überhaupt nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt. Damit\nmacht sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. die Verletzung der Begründungspflicht\ngeltend.\n\n"}