{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. 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Frage ist, welche unter mehreren\nvom Ermessensspielraum abgedeckten - rechtlich also gleichermassen zulässigen - Lösungen\nam ehesten angezeigt erscheint bzw. ob die innerhalb gesetzlicher Ermessensspielräume beschlossene Lösung auch von der Genehmigungsbehörde gewählt worden wäre (ALEXANDER\nRUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Raumplanungsgesetz\n[Kommentar RPG], Zürich 2009, Rz 32 zu Art. 26 RPG). Dabei gilt die Verhältnismässigkeit einer Massnahme (ihre Eignung und Erforderlichkeit, sowie die Ausgewogenheit der\nZweck/Mittel-Relation) noch als Teil der Rechtsfrage (PIERRE TSCHANNEN, in: Aemisegger/Moor/\nRuch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Raumplanungsgesetz [Kommentar RPG], Zürich\n2009, Rz 64 zu Art. 2 RPG). Die Angemessenheitsprüfung ist aber wegen Art. 2 Abs. 3 RPG im\nWesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob überhaupt eine angemessene Lösung getroffen\nwurde. Die Wahl unter mehreren zur Verfügung stehenden angemessenen Vorkehren soll\ngrundsätzlich der Planungsbehörde überlassen bleiben (BGE 121 I 122 E. 4c). Daher muss\nüblicherweise der Regierungsrat, vorliegend das Kantonsgericht, trotz der ihm zustehenden\nRechts- und Ermessenskontrolle der zuständigen Planungsbehörde, im vorliegenden Fall also\nder Gemeinde, einen Beurteilungsspielraum belassen und darf sein eigenes Ermessen nicht an\ndie Stelle des gemeindlichen Ermessens stellen, sofern die Gemeinde überhaupt eine mögliche\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzweckmässige Lösung getroffen hat. Die Gemeinde hat folglich den Nachweis zu erbringen,\ndass sie eine angemessene, zweckmässige Lösung getroffen hat. Die Angemessenheitskontrolle berechtigt dementsprechend nicht zu eigener Planung. Insofern führt Art. 2 Abs. 3 RPG\nfür den Bereich der Planung zu einer Präzisierung der Rechtsprechung zur Gemeindeautonomie. Art. 2 Abs. 3 RPG gebietet zu einer gewissen Zurückhaltung, wenn der unteren Instanz bei\nder Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich\nzusteht (BGE 114 Ia 247 E. 2). Muss eine Lösung als unangemessen bezeichnet werden, so\ndarf die übergeordnete Behörde nicht das Ermessen der plankompetenten Behörde durch ihr\neigenes ersetzen; vielmehr hat sie die Sache zur neuen Entscheidung an diese Behörde zurückzuweisen (BGE 120 Ib 207 E. 3; KGE VV vom 1. November 2006 [810 06 98] E. 2.2).\n\nIII. Zulässige Eingaben\n\n1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat sowohl anlässlich der Verhandlung\nvom 28. November 2012 als auch anlässlich der heutigen Verhandlung beantragt, die von der\nBeschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2012 dem Kantonsgericht eingereichten\nEingaben aus dem Recht zu weisen, da diese verspätet eingereicht worden seien.\n\n2. § 6 Abs. 2 VPO statuiert, dass die Parteien neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen können, sofern ihnen dies unverschuldet\nnicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen.\n\nMit Eingabe vom 16. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin je einen Zeitungsartikel\nder Basler Zeitung vom 14. September 2012 und der Zeitung \"Der Sonntag\" vom 14. Oktober\n2012, Pläne betreffend Sanierung und Modernisierung der St. Jakobshalle und Anbau der\nSporthochschule an die St. Jakobshalle des Kantons Basel-Stadt, Stand vom 28. September\n2012, die Projektbeschreibung \"Birspark-Landschaft\" vom 28. September 2012, die Medienmitteilung der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz vom 23. April 2012 mit der Überschrift \"Die Bir-\nspark-Landschaft ist Landschaft des Jahres 2012\" und einen Zeitungsartikel der Basellandschaftlichen Zeitung vom 11. Mai 2012 mit dem Titel \"Birspark: Gemeinden nehmen Land-\nschaftsschutz-Preis entgegen\".\n\n3. Festzustellen ist, dass alle diese Eingaben jünger als die Replik der Beschwerdeführerin vom 16. März 2012 sind und somit weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit der Beschwerdebegründung noch mit der Replik eingereicht werden konnten. Da die strittigen Fragen\neine gewisse politische Tragweite haben und im zeitlichen Fluss stehen, ist es verständlich,\ndass die Beschwerdeführerin diese nach der Einreichung der Replik gesammelt hat und alle auf\neinmal und kurz vor der Verhandlung - so dass sie davon ausgehen konnte, nicht weitere Beweismittel an der Verhandlung einreichen zu müssen - eingereicht hat. Ob es sich unter diesen\nUmständen um neue Beweismittel im Sinne von § 6 Abs. 2 VPO handelt, ist somit höchst fraglich. Des Weiteren sind die meisten dieser Eingaben Zeitungsartikel und öffentlich zugängliche\nUnterlagen.\n\n"}