{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=209815be-0dd2-4654-a576-ea3092695500&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "37b1ddc8bab61d0781c1bfde557e6312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-146_2013-01-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df26f4ce-916e-4965-b568-40099f3c7f62", "Checksum": "3ba7f00e3821628d83b8348476c72b39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 146", "810 2011 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.01.2013 810 11 146 (810 2011 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenplan und Zonenreglement Landschaft, Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung, Grünzone Schänzli, Gemeinde Muttenz (RRB Nr. 0478 vom 05. 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BGE 127 II 238 E. 3b/bb; 119 Ia 321 E. 5 c; 114 Ia 233 E. 2b;\nPETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2008, S. 528 f.;\nBERNHARD W ALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Rz 74 f. zu Art. 33\nRPG). Volle Überprüfung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die freie Prüfung des\nSachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die\nÜberprüfung hat sich dabei dort sachlich zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten\ngeht, hingegen so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (vgl. BGE 127 II 238 E. 3 b/aa; HEINZ AEMISEGGER/\nSTEPHAN HAAG, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Raumplanungsgesetz [Kommentar RPG], Zürich 2009, Rz 56 zu Art. 33 RPG). Bei der Angemessenheitsprüfung ist jeweils auch der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 3 RPG achten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden somit darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer\nAufgabe nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Ein Planungsentscheid ist gestützt darauf zu\nschützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob weitere, ebenso\nzweckmässige Lösungen möglich waren (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 529).\n\n1.3. Die Forderung nach einer vollen Überprüfung der Nutzungspläne kann sich als problematisch erweisen, wenn Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren in einem Verfahren abgewickelt werden. Während nämlich im Genehmigungsverfahren gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG\nund § 31 Abs. 5 RBG eine Rechtmässigkeitsprüfung bzw. eine auf kantonale Anliegen beschränkte Prüfung der Zweckmässigkeit genügt, verlangt Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG eine umfassende Zweckmässigkeitsprüfung (vgl. W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz 67 zu Art. 33 RPG). Das\nkann dazu führen, dass Nutzungspläne in Bezug auf diejenigen Grundstücke, die von Rechtsmitteln betroffen sind, umfassend überprüft werden und in Bezug auf die restlichen Gebiete im\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nWesentlichen nur einer eingeschränkten Überprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unterzogen werden (vgl. AEMISEGGER/HAAG, Kommentar RPG, Rz 61 zu Art. 33 RPG).\nBeurteilt der Regierungsrat die Nutzungsplanung nicht im Rahmen eines Rechtsmittel-, sondern\neines Genehmigungsverfahrens, so liegt daher keine den Anforderungen von Art. 33 Abs. 3\nlit. b RPG genügende volle Überprüfung vor. Das Kantonsgericht hat in diesen Fällen als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz eine freie Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle vorzunehmen, auch wenn ihm im Allgemeinen eine solche nicht zusteht (vgl. KGE VV vom 13. April\n2011 [810 10 303]; vom 5. November 2008 [810 08 57] E. 3; vom 01. November 2006 [810 06\n98] E. 2.1; siehe auch BGE 114 Ib 81 E. 3).\n\n1.4. Die Gemeinde kann im regierungsrätlichen Genehmigungsverfahren von kommunalen\nZonenvorschriften nicht Einsprache erheben, so dass in Bezug auf die Anliegen der Gemeinde\nder Regierungsrat \"nur\" Genehmigungs- und nicht auch Beschwerdeinstanz ist. Damit steht\ndem Kantonsgericht die volle Überprüfungskompetenz im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG\nzu. Im Übrigen gilt dies unabhängig davon, ob der Regierungsrat die Zonenvorschriften nur auf\nihre Rechtmässigkeit oder - da nach seiner Rechtsauffassung auch kantonale Anliegen betroffen waren (was von der Beschwerdeführerin bestritten wird) - auch auf ihre Zweckmässigkeit\nüberprüft hat; denn unabhängig davon, ob kantonale Anliegen betroffen waren oder nicht, bleibt\nder Regierungsrat bezüglich der Anliegen der Gemeinde nur Genehmigungsinstanz (siehe auch\nKGE VV vom 5. November 2008 [810 08 57] E. 3.2, in welchem das Kantonsgericht seine volle\nÜberprüfungskompetenz bezüglich einer Beschwerde der betroffenen Gemeinde bejaht hat,\nobwohl der Regierungsrat die Zonenvorschriften wegen der Betroffenheit von kantonalen Anliegen auch auf ihre Zweckmässigkeitskontrolle überprüft hatte).\n\n"}